Müssen Apotheken nun Biologika austauschen?

In vielen Medien haben wir gelesen, dass Biologika bald auch in Apotheken ausge­tauscht werden müssen. Da wir viele Biologika abgeben, haben wir in unserer Apotheken-EDV recherchiert, finden dort derzeit aber noch keine Hinweise auf eine Austausch­barkeit.

Ab wann müssen wir das denn umsetzen?

Antwort

Grundlage für den anstehenden Biologika-Aus­tausch in Apotheken ist der neue § 40c der Arznei­mittel-Richt­linie des G-BA. Der Beschluss, dass dieser neue Paragraf in die AM-RL aufge­nommen wird, tritt zum 1. April 2026 in Kraft. Damit wird zu diesem Stich­tag der Aus­tausch in Apotheken relevant. Allerdings wird derzeit noch eine Änderung des Rahmen­vertrags erwartet und diese ist nach unseren Informationen auch in Arbeit. Nach unserer Ein­schätzung werden dort die der­zeit für Biologika geltenden Regelungen ange­passt, sodass möglicher­weise auch für Biologika die ganz normale Abgabe­rang­folge gelten wird: Vorrangig ist ein rabattiertes Biologikum abzu­geben, kommt diese Abgabe nicht in Frage, so ist eines der vier preis­günstigsten Präparate abzu­geben.

Bei den Aut-idem-Kriterien werden die Vor­gaben der AM-RL zu beachten sein.

Folgendes gilt es bei der Substi­tution eines ärzt­lich ver­ordneten Biolo­gikums durch ein preis­günstigeres Produkt zu beachten:

  • Das abzugebende Produkt muss für ein gleiches Anwendungs­gebiet sowie mindestens für die Applikations­arten zuge­lassen sein wie das verordnete.
  • Das abzu­gebende und das ver­ordnete Produkt müssen in Wirk­stärke und Packungs­größe identisch sein und die gleiche oder eine aus­tausch­bare Dar­reichungs­form besitzen. Bei Arznei­mitteln mit gleicher Dar­reichungs­form muss zudem das Behältnis (Fertig­spritze, Fertig­pen, Patrone etc.) über­ein­stimmen.
  • Eine Ersetzung kann grund­sätzlich im Verhältnis eines Referenz­arznei­mittels zu seinen Bio­similars sowie zwischen Bio­similars unter­ein­ander erfolgen, sofern diese mit Bezug auf dasselbe Referenz­arznei­mittel zuge­lassen sind.

Natürlich müssen Apotheken sich auch bei dieser Abgabe­entscheidung auf die Angaben ihrer Apotheken-EDV verlassen können. Es ist davon aus­zu­gehen, dass die ent­sprechenden Informationen zum 1. April in der EDV abrufbar sein werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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