Microlax® ohne N-Bezeichnung abgabefähig?

Für ein Kind ist Microlax® 12 x 5 ml verordnet. Die Packung trägt allerdings keine N-Bezeichnung. Dürfen wir die 12er-Packung dennoch abgeben oder eher 3 x die 4er-Packung?

Antwort:

Bei der 12er-Packung handelt es sich um eine sogenannte Jumbopackung, die nicht zulasten einer GKV abgegeben werden darf (Ausnahme: Sprechstundenbedarfverordnung).

Das Verbot, Jumbopackungen abzugeben, ist gleich an mehreren Stellen fixiert:

2 Abs. 4 Packungsgrößenverordnung

„Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

31 Abs. 4 SGB V

„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Bei der vorliegenden Verordnung handelt es sich demnach um eine unklare bzw. uneindeutige Verordnung, die eine Rücksprache mit dem Arzt erfordert.

Die Normbereiche für Microlax® werden seit August 2016 wie folgt eingeteilt:

Wenn die verordnete Gesamtmenge (= 12 Stück) mit 3 x 4 Stück N1 gestückelt wird, dann könnte die Krankenkasse dies aufgrund von § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag retaxieren. Da heißt es:

6 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.“

Fazit

Man kann in diesem Fall ohne Rezeptänderung also nur einmal die 9er-Packung N2 abgeben.

Der Arzt sollte dann jedoch über die Mengenreduzierung und die neuen Normbereiche informiert werden.

Stand: Oktober 2016

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