Mehrkosten bei BG-Rezept

Wir haben eine Verordnung über „Voltaren Schmerz­gel forte 23,2 mg/g 150 g“ zulasten der BG Bau­wirtschaft mit Aut-idem-Kreuz vor­ge­legt be­kommen. Zusätzlich ist der Vermerk „Patient verträgt andere Salbe nicht“ auf dem Rezept vermerkt.

Unser Kassen­system über­nimmt die Mehr­kosten nicht zulasten der BG, sondern rechnet diese dem Patienten an.
Ist das richtig so?

Antwort

Grund­sätzlich müssen auch bei BG-Rezepten die Mehr­kosten von den Patientinnen und Patienten getragen werden. Die verschreibende Person kann jedoch auf die Not­wendig­keit des teureren, mehr­kosten­pflichtigen Arznei­mittels hinweisen. In diesem Fall kann auch ein Preis oberhalb der Fest­betrags­grenze der BG in Rechnung gestellt werden. Als solch ein Hinweis ist auch ein Aut-idem-Kreuz aus­reichend.

5 Abs. 6 Arznei­ver­sorgungs­ver­trag Berufs­genossen­schaften

„Ist für das abgegebene Mittel ein Fest­betrag nach § 35 oder 36 SGB V festge­setzt und ist der Apotheken­abgabe­preis höher als der für dieses Mittel fest­ge­setzte Fest­betrag, ist dem Unfall­ver­sicherungs­träger vorbe­haltlich der Regelung des Satzes 2 nur der Fest­betrag in Rechnung zu stellen und der Mehr­betrag vom Leistungs­nehmer zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Ver­ordnungs­blatt auf die medizinische Not­wendig­keit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfall­ver­sicherungs­träger unge­achtet der Fest­betrags­regelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apotheken­abgabe­preis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Not­wendig­keit ist beispiels­weise das Setzen des aut-idem Kreuzes zu werten.“

Der Patient muss in diesem Fall keine Mehrkosten zahlen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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