Mehrfachverordnung Dulcolax

Uns liegt eine Verordnung über 2 x 40 St. Dulcolax zulasten der AOK Nordost vor. Ist die Abgabe so erlaubt oder muss die 100-St.-Packung abgegeben werden? Wenn letzteres der Fall ist, muss das Rezept vom Arzt abgeändert werden?

Antwort:

Bei Dulcolax handelt es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, welches unter folgenden Bedingungen zulasten der Gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden kann:

Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen gemäß Rahmenvertrag unterhalb der größten Messzahl Nmax (hier = 100 St.) nicht gestückelt werden, sondern es muss die nächstliegende Packungsgröße abgegeben werden:

6 Abs. 2 Rahmenvertrag – Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen:

1 Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. 2Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben.

Einteilung gemäß PackungsV – Nmax:

Im Handel befindliche Dulcolax-Packungen:

Fazit

Es sind insgesamt 80 Stück verordnet worden. Da die 100-Stück-Packung (N3) der verordneten Gesamtmenge am nächsten liegt, muss diese abgegeben werden. Eine Rezeptänderung durch den Arzt ist dabei nicht nötig.

Achtung

Regionale Lieferverträge der Primärkassen können abweichende Regelungen enthalten. Dies ist gesondert zu prüfen!

Stand: Juli 2016

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung