Literatur aufbewahren?
Wie lange muss Fachliteratur in der (Klinik-)Apotheke aufbewahrt werden? Gibt es dazu gesetzliche Vorschriften?
Es geht hierbei um Literatur wie das Arzneibuch (Ph. Eur., DAB, HAB). Gibt es eine Mindestanforderung, welche Auflagen, abgesehen von den aktuellen natürlich, aufbewahrt werden müssen und für wie lange?
Antwort
Die gesetzlichen Vorgaben zur Fachliteratur finden Sie in § 5 der Apothekenbetriebsordnung:
5 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
„In der Apotheke müssen vorhanden sein
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebs notwendig sind, insbesondere das Arzneibuch,
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung des Kunden über Arzneimittel notwendig sind,
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen über Arzneimittel erforderlich sind,
- Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Die wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmittel sind auf aktuellem Stand zu halten und können auch auf elektronischen Datenträgern vorhanden sein.“
Eine Aufbewahrungsfrist für veraltete wissenschaftliche Literatur ist nicht vorgegeben. Grundsätzlich empfiehlt es sich natürlich, dass wissenschaftliche Hilfsmittel/Literatur in einer aktuellen Auflage vorhanden sind. Mittlerweile gibt es für viele Fachzeitschriften und das NRF auch Online-Zugänge, und wir gehen davon aus, dass dies auch ausreichend sein sollte.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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