Literatur aufbe­wahren?

Wie lange muss Fach­literatur in der (Klinik-)Apotheke aufbe­wahrt werden? Gibt es dazu gesetz­liche Vor­schriften?

Es geht hierbei um Literatur wie das Arznei­buch (Ph. Eur., DAB, HAB). Gibt es eine Mindest­an­forderung, welche Auf­lagen, abge­sehen von den aktuellen natür­lich, aufbe­wahrt werden müssen und für wie lange?

Antwort

Die gesetzlichen Vor­gaben zur Fach­literatur finden Sie in § 5 der Apotheken­betriebs­ordnung:

5 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel

„In der Apo­theke müssen vor­handen sein

  1. wissenschaft­liche Hilfs­mittel, die zur Herstel­lung und Prüfung von Arznei­mitteln und Aus­gangs­stoffen nach den aner­kannten pharma­zeutischen Regeln im Rahmen des Apotheken­be­triebs not­wendig sind, insbe­sondere das Arznei­buch,
  2. wissenschaft­liche Hilfs­mittel, die zur Information und Beratung des Kunden über Arznei­mittel not­wendig sind,
  3. wissenschaft­liche Hilfs­mittel, die zur Infor­mation und Beratung der zur Aus­übung der Heil­kunde, Zahn­heil­kunde oder Tier­heil­kunde berechtigten Personen über Arznei­mittel erforder­lich sind,
  4. Texte der für den Apotheken­betrieb maß­ge­blichen Rechts­vor­schriften.

Die wissenschaft­lichen und sonstigen Hilfs­mittel sind auf aktuellem Stand zu halten und können auch auf elektro­nischen Daten­trägern vor­handen sein.“

Eine Aufbe­wahrungs­frist für ver­altete wissen­schaft­liche Literatur ist nicht vorge­geben. Grund­sätzlich empfiehlt es sich natür­lich, dass wissen­schaft­liche Hilfs­mittel/Literatur in einer aktuellen Auf­lage vor­handen sind. Mittler­weile gibt es für viele Fach­zeit­schriften und das NRF auch Online-Zugänge, und wir gehen davon aus, dass dies auch aus­reichend sein sollte.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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