Laxatan M – Retax berechtigt?

Wir hatten zulasten der AOK Nordost „Laxatan M Granulat GRA 50 St.“ abgegeben. Nun sind wir von der Krankenkasse mit der Begründung „Abgabeverbot-Medizinprodukte“ retaxiert worden. Ist diese Retax wirklich berechtigt? Macrogole werden doch auch als Medizinprodukte von der GKV übernommen, oder nicht?

Antwort:

Leider ist diese Retaxation tatsächlich berechtigt.

Es ist korrekt, dass Macrogole auch als Medizinprodukte mit Arzneicharakter von der GKV erstattet werden, allerdings nur, wenn sie auch in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) explizit gelistet sind.

Da Laxatan M Granulat in der Anlage V nicht aufgeführt wird, ist das Produkt entsprechend auch nicht erstattungsfähig:

Nach § 7 „Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie weitere Medizinprodukte“ der AM-RL erstreckt sich die Versorgung auf Medizinprodukte im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V, soweit diese in die Versorgung mit Arzneimitteln nach den §§ 27 ff. einbezogen sind.

31 SGB V Arznei- und Verbandmittel

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden [Anm.: = Anlage V].“

Es werden demnach Medizinprodukte mit Arzneicharakter nur ersetzt, wenn der G-BA sie in die Liste der Anlage V aufgenommen hat.

Stand: September 2016

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