Krankenhausrezept mit abweichenden BSNR
Wir haben ein Rezept vorliegen, das von einer Krankenhausambulanz ausgestellt wurde. Die BSNR in der Codierzeile lautet 222222222, die BSNR im Kopf weicht davon ab.
Können wir dieses Rezept beliefern, ohne dass wir in eine Retaxfalle laufen?
Antwort
Für die Beurteilung der Abrechenbarkeit einer Verordnung mit abweichender BSNR im Rezeptkopf und in der Codierzeile ist insbesondere § 6 Rahmenvertrag maßgeblich. Nach § 6 des Rahmenvertrags sind formale Mängel einer Verordnung nur dann retaxrelevant, wenn sie entweder die Identifizierbarkeit des verordnenden Leistungserbringers ausschließen oder Zweifel an der Echtheit der Verordnung begründen.
Eine abweichende oder fehlende BSNR stellt für sich genommen keinen zwingenden Retaxgrund dar, sofern der Leistungserbringer eindeutig erkennbar ist und keine Anhaltspunkte für eine Rezeptfälschung oder eine unzulässige Verordnung bestehen.
Eine Retaxation kommt demnach nur in Betracht, wenn aufgrund der Abweichung konkrete Zweifel an der Identität der verordnenden Person entstehen oder wenn in einem regional geltenden Arznei- oder Liefervertrag ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart wurden.
Bei Verordnungen aus einer Krankenhausambulanz ist in der Regel von einer eindeutigen Zuordenbarkeit des Leistungserbringers auszugehen. Eine unterschiedliche BSNR im Kopf und in der Codierzeile begründet daher für sich genommen keine Nichtabrechenbarkeit – es sei denn, es ergeben sich, wie bereits erwähnt, Hinweise auf eine Rezeptfälschung.
Die Belieferung und Abrechnung der Verordnung ist unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich vertretbar. Empfehlenswert sind dennoch eine kurze Plausibilitätsprüfung sowie ein entsprechender Dokumentationsvermerk.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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