Krankenhausrezept mit abweichenden BSNR

Wir haben ein Rezept vorliegen, das von einer Kranken­haus­ambulanz aus­ge­stellt wurde. Die BSNR in der Codier­zeile lautet 222222222, die BSNR im Kopf weicht davon ab.

Können wir dieses Rezept beliefern, ohne dass wir in eine Retax­falle laufen?

Antwort

Für die Beurteilung der Abrechen­bar­keit einer Ver­ordnung mit ab­weichender BSNR im Rezept­kopf und in der Codier­zeile ist insbe­sondere § 6 Rahmen­vertrag maß­geblich. Nach § 6 des Rahmen­vertrags sind formale Mängel einer Ver­ordnung nur dann retax­relevant, wenn sie entweder die Identifi­zier­barkeit des ver­ordnenden Leistungs­erbringers aus­schließen oder Zweifel an der Echt­heit der Ver­ordnung begründen.

Eine abweichende oder fehlende BSNR stellt für sich genommen keinen zwingenden Retax­grund dar, sofern der Leistungs­erbringer ein­deutig erkenn­bar ist und keine Anhalts­punkte für eine Rezept­fälschung oder eine unzu­lässige Ver­ordnung bestehen.
Eine Retaxation kommt demnach nur in Betracht, wenn aufgrund der Abweichung konkrete Zweifel an der Identität der ver­ordnenden Person ent­stehen oder wenn in einem regional geltenden Arznei- oder Liefer­vertrag aus­drück­lich ab­weichende Regelungen verein­bart wurden.

Bei Verordnungen aus einer Kranken­haus­ambulanz ist in der Regel von einer ein­deutigen Zuorden­bar­keit des Leistungs­erbringers auszu­gehen. Eine unter­schied­liche BSNR im Kopf und in der Codier­zeile begründet daher für sich genommen keine Nicht­abrechen­barkeit – es sei denn, es ergeben sich, wie bereits erwähnt, Hinweise auf eine Rezept­fälschung.

Die Belieferung und Abrechnung der Verordnung ist unter diesen Voraus­setzungen grund­sätzlich vertretbar. Empfehlens­wert sind dennoch eine kurze Plausibilitäts­prüfung sowie ein ent­sprechender Dokumentations­vermerk.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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