Kontrazeptiva: Erstattung auch über 20 Jahre mit Stempel auf dem Rezept?

Zulasten der TK wurde ein Kontrazeptivum für eine 20-jährige Frau verordnet. Ein Stempelaufdruck „Verordnung nach § 24 SGB V“ deutete auf die Erstattung der Kontrazeptiva bis zum 20. Geburtstag hin. Da die Dame zwar über 20 Jahre ist, aber der besagte Stempel aufgebracht wurde – dürfen wir das Kontrazeptivum zulasten der Kasse abgeben?

Antwort:

Kontrazeptiva sind gemäß § 24 a SGB V für Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erstattungsfähig, d. h. bis zum 20. Geburtstag.

24 a Abs. 2 SGB V

„Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.“

Nach dem 20. Geburtstag müssen Kontrazeptiva privat bezahlt werden. Ausnahmen hiervon bilden Kassenrezepte über Kontrazeptiva mit Zusatzindikation (z. B. Akne, Hirsutismus) bzw. Fälle von medizinisch indizierter Kontrazeption.

Aufgrund des Stempels empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, um eine Retaxation aufgrund eines fälschlicherweise ausgestellten Kassenrezeptes zu vermeiden.

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