Können wir VESOXX als N3 auf ein Entlassrezept abgeben?

Uns liegt ein Entlassrezept über „VESOXX 1 MG/ML LOE Z INTRVE, 100X10 ML N3 (PZN: 16941443)“ vor. Dabei handelt es sich um eine N3-Packung, kleinere Packungen gibt es nicht.

Können wir das Rezept beliefern oder wie gehen wir hier am besten vor?

Antwort

Für Entlassrezepte gilt, dass in der Regel die kleinste Packungsgröße gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV) abgegeben werden muss. Gibt es keine N1-Packung im Handel, kann eine Packung abgegeben werden, die die Größe von N1 nicht überschreitet. 

Wenn eine N3-Packung verordnet ist und weder N1 noch N2 im Handel sind, kann die N3-Packung nur abgegeben werden, wenn der N3-Bereich auch der einzige definierte N-Bereich gemäß PackungsV ist. 

Für Oxybutyninhydrochlorid sind allerdings auch der N1- sowie der N2-Bereich definiert:

Jetzt stellt sich die Frage, zulasten welcher Krankenkasse das Rezept ausgestellt wurde. Für Ersatzkassen ist für solch eine Konstellation (kleinerer N-Bereich definiert, aber keine solche Packung im Handel) vereinbart, dass Apotheken unter Angabe einer Sonder-PZN die große Packung abgeben dürfen.

Für die Primärkassen muss im jeweiligen Liefervertrag geprüft werden, ob es eine ähnliche Regelung gibt. Ist dies nicht der Fall, so sollten Sie versuchen, über die weiterbehandelnde Arztpraxis ein normales Rezept über das Arzneimittel ausstellen zu lassen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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