Können wir eine Wirkstoffverordnung über ein Biologikum beliefern?
Wir haben eine Verordnung über Pegfilgrastim 6 mg vorliegen, die ohne Nennung eines Produktnamens ausgestellt wurde. Wir sind der Meinung, dass das gewünschte Präparat namentlich und am besten mit einer PZN verordnet werden sollte.
Der Patient hatte früher bereits Neulasta und möchte dieses natürlich wieder erhalten – bei uns hatte er bislang allerdings keine Verordnung eingelöst.
Der Arzt möchte kein neues Rezept ausstellen und ist der Meinung, auf unserer Seite liege ein Irrtum zur Rezeptausstellung vor. Was ist nun korrekt?
Antwort
Sie haben Recht damit, dass Sie hier eine eindeutig bestimmte Verordnung benötigen – dies ist bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln bei einer Wirkstoffverordnung nicht der Fall, denn Sie können anhand der Wirkstoffverordnung nicht erkennen, welches Präparat maßgeblich für die gemäß Rahmenvertrag zu durchlaufende Abgaberangfolge ist.
Im Rahmenvertrag heißt es in § 7 Abs. 3:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.“
In § 5 Abs. 8 des Arzneiversorgungsvertrags der Ersatzkassen ist es sogar noch etwas eindeutiger festgehalten:
5 Abs. 8 AVV der Ersatzkassen
„Reine Wirkstoffverordnungen von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln oder Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste gelten gemäß § 7 Absatz 3 Rahmenvertrag als nicht eindeutig bestimmt.“
Sie können bei einer Wirkstoffverordnung die Verordnung eben nicht unmissverständlich einem Eintrag in der Taxe zuordnen, denn zu Pegfilgrastim gibt es verschiedene Biologika, darunter das Original Neulasta, diverse Biosimilars und die gegeneinander austauschbaren Bioidenticals Pelmeg und Cegfila. Der Arzt sollte Ihnen daher das konkret gewünschte Präparat nennen – da eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung vorliegt, können Sie die Änderungen in der Apotheke selbst vornehmen und mit Datum und Kürzel abzeichnen. Vielleicht erhalten Sie bei Abgabe von Neulasta keine Retaxation, falls dieses Präparat bei der vorliegenden Krankenkasse rabattiert sein sollte, aber wir würden Ihnen trotzdem empfehlen, hier auf Nummer sicher zu gehen. Denn im Bereich der Biologika gab es schon einige Retaxationen aufgrund nicht eindeutig bestimmter Verordnungen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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