Können wir eine Wirk­stoff­ver­ordnung über ein Biologikum beliefern?

Wir haben eine Verordnung über Pegfilgrastim 6 mg vor­liegen, die ohne Nennung eines Produkt­namens ausge­stellt wurde. Wir sind der Meinung, dass das gewünschte Präparat nament­lich und am besten mit einer PZN ver­ordnet werden sollte.

Der Patient hatte früher bereits Neulasta und möchte dieses natür­lich wieder erhalten – bei uns hatte er bislang aller­dings keine Ver­ordnung einge­löst.

Der Arzt möchte kein neues Rezept aus­stellen und ist der Meinung, auf unserer Seite liege ein Irrtum zur Rezept­aus­stellung vor. Was ist nun korrekt?

Antwort

Sie haben Recht damit, dass Sie hier eine eindeutig bestimmte Ver­ordnung benötigen – dies ist bei bio­techno­logisch herge­stellten Arznei­mitteln bei einer Wirk­stoff­ver­ordnung nicht der Fall, denn Sie können anhand der Wirk­stoff­ver­ordnung nicht erkennen, welches Präparat maß­geblich für die gemäß Rahmen­vertrag zu durch­laufende Abgabe­rang­folge ist.

Im Rahmenvertrag heißt es in § 7 Abs. 3:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.“

In § 5 Abs. 8 des Arznei­ver­sorgungs­vertrags der Ersatz­kassen ist es sogar noch etwas ein­deutiger fest­gehalten:

5 Abs. 8 AVV der Ersatzkassen

„Reine Wirkstoff­verordnungen von bio­technologisch herge­stellten Arznei­mitteln oder Arznei­mitteln der Substitutions­aus­schluss­liste gelten gemäß § 7 Absatz 3 Rahmen­vertrag als nicht ein­deutig bestimmt.“

Sie können bei einer Wirkstoffverordnung die Verordnung eben nicht unmissverständlich einem Eintrag in der Taxe zuordnen, denn zu Pegfilgrastim gibt es verschiedene Biologika, darunter das Original Neulasta, diverse Biosimilars und die gegeneinander austauschbaren Bioidenticals Pelmeg und Cegfila. Der Arzt sollte Ihnen daher das konkret gewünschte Präparat nennen – da eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung vorliegt, können Sie die Änderungen in der Apotheke selbst vornehmen und mit Datum und Kürzel abzeichnen. Vielleicht erhalten Sie bei Abgabe von Neulasta keine Retaxation, falls dieses Präparat bei der vorliegenden Krankenkasse rabattiert sein sollte, aber wir würden Ihnen trotzdem empfehlen, hier auf Nummer sicher zu gehen. Denn im Bereich der Biologika gab es schon einige Retaxationen aufgrund nicht eindeutig bestimmter Verordnungen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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