Können wir ein Rezept ohne Versicherten­nummer beliefern?

Uns liegt ein Rezept zulasten der AOK Rheinland/Hamburg vor, der Patienten­name ist ange­geben und die Felder für An­schrift und Geburts­datum sind ausge­füllt. Die Versicherten­nummer fehlt, als IK ist die 104412131 ange­geben.

Können wir das Rezept trotzdem beliefern?

Antwort

Im Arznei­liefer­vertrag ist nach­zu­lesen, welche Angaben auf einer ordnungs­gemäßen Ver­ordnung zu finden sein müssen.
Für die AOK Rheinland/Hamburg gilt Folgendes:

Arzneiliefervertrag

„(2) Ordnungs­gemäß ausge­stellt und ab­rechen­bar ist eine vertrags(zahn)ärzt­liche Verordnung dann, wenn sie neben dem Mittel die folgenden Mindest­angaben enthält:
a. Bezeichnung der Kranken­kasse oder Kosten­träger­kennung
b. Name mit Geburts­datum (und Anschrift bei BtM-Verordnung) des Versicherten oder die Versicherten­nummer3
c. Ausstellungs- bzw. Ausfertigungs­datum [...]“

Die Auflösung der Fußnote besagt Folgendes:

Fußnote

„3 Bei Anwendung des Ersatz­ver­fahrens (Aus­stellung einer vertrags(zahn)ärztlichen Verordnung ohne Vorlage der Kranken­ver­sicherten­karte) genügen Name und Geburts­datum des Versicherten als Angabe zu Satz 2 Buchstabe b. Bei ver­schreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln darf auf die Angabe des Namens des Ver­sicherten nicht verzichtet werden. Im Fall einer Sprech­stunden­bedarfs­ver­ordnung ist ein ent­sprechender Ver­merk (z. B. ‚Praxis­bedarf‘, Arzt­name oder ver­gleich­bar) auf der Ver­ordnung aufzu­tragen.“

Im Ersatz­ver­fahren kann also auf die Angabe der Versicherten­nummer verzichtet werden. Falls alle weiteren Formalien erfüllt sind, können Sie das Rezept nach unserer Ein­schätzung beliefern. Falls Ihnen die Versicherten­nummer vor­liegt, so können Sie diese ergänzen (Ergänzung mit Datum und Kürzel abzeichnen).

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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