Können wir auf eine Wirkstoffverordnung das Original abgeben?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt eine Wirkstoffverordnung über „Atomoxetin 40 mg 2 x 28 Kapseln“ zulasten der KKH Kaufmännische Krankenkasse (IK 102171012) vor.
Dürfen wir trotz der Wirkstoffverordnung das Original Strattera abgeben? Und könnten wir dem Patienten anstelle von zwei Packungen zu 28 Stück einmal 56 mitgeben, um ihm die doppelte Zuzahlung zu ersparen?
Antwort
Bei Wirkstoffverordnungen muss ebenfalls die Abgaberangfolge gemäß §§ 11, 12 und 13 des Rahmenvertrags durchlaufen werden.
Lägen keine Rabattverträge vor, so müssten Sie ein Arzneimittel aus der Gruppe der vier Preisgünstigsten auswählen. Da würde das Original nicht dazugehören und Sie müssten ein Generikum abgeben.
Im ersten Schritt ist aber immer auf vorliegende Rabattverträge zu prüfen. Da unter anderem Strattera bei der KKH rabattiert ist und Sie unter mehreren Rabattarzneimitteln frei wählen können, können Sie das Original abgeben.
Bezüglich der Addition der Packungsgrößen ist in § 8 des Rahmenvertrags Folgendes zu finden:
8 Abs. 1 Packungsgrößen
„Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Dies bedeutet, dass Sie 2 x 28 Stück abgeben müssen. Um die doppelte Zuzahlung zu vermeiden, müsste das Rezept geändert werden.
- DAP Arbeitshilfe „Packungsgrößenauswahl ab 1. Juli 2019“ (PDF)
 - DAP Lexikon
 - Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
 
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
 Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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