Können wir OTC-Arznei­mittel für Kinder auch ohne Kreuz beim Zuzahlungs­status zulasten der GKV abgeben?

Wir sind uns bei Abrechnung von OTC-Arznei­mitteln zulasten der GKV für Jugend­liche im Alter von 12–17 Jahren regel­mäßig unsicher, wenn die ver­ordnenden Ärzte kein Kreuz zum Zuzahlungs­status setzen.

Dass wir nicht in der Prüf­pflicht auf eine möglicher­weise vorliegende Entwicklungs­störung sind, ist uns klar. Aber hat dies einen Einfluss darauf, ob die OTC-Arznei­mittel von der Kranken­kasse über­nommen werden?

Antwort

Die Zuzahlungs­befreiung steht nicht in direktem Zusammen­hang mit der Abgabe von nicht verschreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln für Kinder und Jugendliche. Dazu sind zwei verschiedene Paragrafen des SGB V relevant.

Bezüglich der Verordnungs­fähigkeit ist § 34 Abs. 1 maß­geblich, der von den dort ausge­schlossenen Arznei­mitteln Kinder und Jugendliche bis zum voll­endeten 18. Lebens­jahr mit Entwicklungs­störungen ausnimmt.

34 Abs. 1 SGB V

„Nicht verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel sind von der Ver­sorgung nach § 31 ausge­schlossen. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss legt in den Richt­linien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht ver­schrei­bungs­pflichtigen Arznei­mittel, die bei der Behandlung schwer­wiegender Erkrankungen als Therapie­standard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertrags­arzt ausnahms­weise verordnet werden können. Dabei ist der therapeu­tischen Viel­falt Rechnung zu tragen. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss hat auf der Grund­lage der Richt­linie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammen­stellung der ver­ordnungs­fähigen Fertig­arznei­mittel erstellt, regel­mäßig aktualisiert wird und im Internet abruf­fähig sowie in elektronisch weiter­ver­arbeitbarer Form zur Ver­fügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

  1. versicherte Kinder bis zum voll­endeten 12. Lebens­jahr,
  2. versicherte Jugendliche bis zum voll­endeten 18. Lebens­jahr mit Entwicklungs­störungen. […]“

In § 31 Abs. 3 ist fest­gelegt, dass die Zu­zahlung erst ab dem voll­endeten 18. Lebens­jahr zu entrichten ist:

31 Abs. 3 SGB V

„Versicherte, die das acht­zehnte Lebens­jahr voll­endet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung ver­ordneten Arznei- und Verband­mittel als Zu­zahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.“

Unabhängig davon, ob ein Kreuz beim Zuzahlungs­status gesetzt wurde, können Sie also OTC-Arznei­mittel für Kinder bis 12 Jahre und Jugend­liche bis zum voll­endeten 18. Lebens­jahr mit Entwicklungs­störungen abgeben – eine Zuzahlung fällt hier nicht an (gegeben­en­falls fällige Mehr­kosten müssen aber auch von diesen Personen­gruppen geleistet werden).

Fehlt das Zuzahlungs­kreuz, so dürfen Sie dies mit Verweis auf das Alter nach­tragen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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