Kann Dekristol zulasten der GKV abgerechnet werden?
Uns liegt ein Rezept über Dekristol 1000 I.E. 100 St. x 2 zulasten der BARMER vor. Auf dem Rezept ist die Indikation „chronische Polyarthritis“ angegeben.
Dürfen wir Dekristol bei dieser Indikation auf dieses Kassenrezept abrechnen?
Antwort
Für die Verordnung von Dekristol sind die Vorgaben der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie maßgeblich.
Zu Vitamin D ist dort Folgendes unter Nr. 11 festgehalten:
Auszug Anlage I AM-RL
„Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung
- nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
- nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
- bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor(PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist.“
Hätte die verordnende Person keine Angabe zur Indikation gemacht, so hätten Sie gar keine Prüfpflicht. Da hier aber als Indikation chronische Polyarthritis angegeben ist, haben Sie eine sogenannte erweiterte Prüfpflicht und sollten prüfen, ob diese Indikation durch die AM-RL abgedeckt ist. Die Indikation chronische Polyarthritis ist dort zwar nicht namentlich aufgeführt, aber möglicherweise erhält die betroffene Person tatsächlich eine mindestens sechsmonatige Steroidtherapie? Damit wären die Voraussetzungen erfüllt. Ist dies der Fall, so empfiehlt sich Ihrerseits ein entsprechender Vermerk auf dem Rezept.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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