Kann Dekristol zulasten der GKV abge­rechnet werden?

Uns liegt ein Rezept über Dekristol 1000 I.E. 100 St. x 2 zulasten der BARMER vor. Auf dem Rezept ist die Indikation „chronische Poly­arthritis“ angegeben.

Dürfen wir Dekristol bei dieser Indikation auf dieses Kassen­rezept abrechnen?

Antwort

Für die Verordnung von Dekristol sind die Vorgaben der Anlage I der Arznei­mittel-Richt­linie maßgeblich.

Zu Vitamin D ist dort Folgendes unter Nr. 11 fest­ge­halten:

Auszug Anlage I AM-RL

„Calcium­verbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Mono­präparat bei aus­reichender Calcium­zufuhr über die Nahrung

  • nur zur Behandlung der mani­festen Osteo­porose,
  • nur zeitgleich zur Steroid­therapie bei Erkrankungen, die voraus­sichtlich einer mindestens sechs­monatigen Steroid­therapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolon­äquivalent bedürfen,
  • bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormon­rezeptor(PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fach­information des Haupt­arznei­mittels die Gabe einer ent­sprechenden Begleit­medikation vor­aus­ge­setzt wird oder der Patient darauf hin­zu­weisen ist, dass die An­wendung einer ent­sprechenden Begleit­medikation erforderlich ist.“

Hätte die ver­ordnende Person keine Angabe zur Indikation gemacht, so hätten Sie gar keine Prüf­pflicht. Da hier aber als Indi­kation chronische Poly­arthritis ange­geben ist, haben Sie eine soge­nannte er­weiterte Prüf­pflicht und sollten prüfen, ob diese Indikation durch die AM-RL abge­deckt ist. Die Indikation chronische Poly­arthritis ist dort zwar nicht nament­lich auf­ge­führt, aber möglicher­weise erhält die betroffene Person tat­sächlich eine mindes­tens sechs­monatige Steroid­therapie? Damit wären die Vor­aus­setzungen erfüllt. Ist dies der Fall, so empfiehlt sich Ihrer­seits ein ent­sprechender Ver­merk auf dem Rezept.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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