Kann Corneregel zulasten der GKV abgegeben werden?
Wir haben eine Verordnung über „Corneregel Augengel 10 g N3“ zulasten der Techniker Krankenkassen für einen erwachsenen Patienten vorliegen. Auf der Verordnung ist die Diagnose Lagophthalmus angegeben. Unser Kassensystem zeigt uns für das Augengel keine OTC-Ausnahme an. In der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie haben wir unter Punkt 41 jedoch Folgendes gefunden: „Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen […] oder bei Lagophthalmus.“
Dürfen wir das Augengel zulasten der GKV abgeben, auch wenn unser Kassensystem dies nicht anzeigt?
Antwort
Es ist richtig, dass synthetische Tränenflüssigkeit bei Lagophthalmus zulasten der GKV verordnet werden kann. Jedoch handelt es sich bei Corneregel Augengel nicht um synthetische Tränenflüssigkeit, sondern um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, das bei der Heilung bzw. bei Beschwerden der Hornhaut im Auge eingesetzt wird. Somit kann das Arzneimittel nicht zulasten der GKV abgerechnet werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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