Kann Corneregel zulasten der GKV abge­geben werden?

Wir haben eine Verordnung über „Corneregel Augengel 10 g N3“ zulasten der Techniker Kranken­kassen für einen erwachsenen Patienten vor­liegen. Auf der Verordnung ist die Diagnose Lagophthalmus ange­geben. Unser Kassensystem zeigt uns für das Augengel keine OTC-Ausnahme an. In der Anlage I der Arznei­mittel-Richt­linie haben wir unter Punkt 41 jedoch Folgendes gefunden: „Synthetische Tränen­flüssig­keit bei Autoimmun-Erkrankungen […] oder bei Lagophthalmus.“

Dürfen wir das Augengel zulasten der GKV ab­geben, auch wenn unser Kassen­system dies nicht anzeigt?

Antwort

Es ist richtig, dass synthetische Tränen­flüssig­keit bei Lagophthalmus zulasten der GKV ver­ordnet werden kann. Jedoch handelt es sich bei Corneregel Augengel nicht um synthetische Tränen­flüssig­keit, sondern um ein apotheken­pflichtiges Arznei­mittel, das bei der Heilung bzw. bei Beschwerden der Hornhaut im Auge einge­setzt wird. Somit kann das Arznei­mittel nicht zulasten der GKV abge­rechnet werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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