Jumbopackung verordnet – was ist erlaubt?

Wie gehen wir im folgenden Fall vor? Es liegt ein Rezept über Microlax Rektal­lösung Klistiere 12 x 5 ml vor. Dabei handelt es sich offen­sicht­lich um eine Jumbo­packung. Die Arztpraxis können wir nicht erreichen.

Welche Optionen haben wir?

Antwort

Jumbo­packungen können nicht zulasten einer GKV abge­geben werden, so ist es § 8 Abs. 2 Rahmen­vertrag zu entnehmen.

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ein Fertig­arznei­mittel, dessen Packungs­größe die größte der auf Grund der Ver­ordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungs­größe über­steigt, ist nicht Gegen­stand der Ver­sorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung abge­geben werden.“

Im Normal­fall müsste die betroffene Person zurück zur Arzt­praxis und sich eine zu­lässige Packungs­größe verordnen lassen.

Für den dringenden Fall bzw. wenn die ver­ordnende Person nicht erreich­bar ist, sieht der Rahmen­vertrag aber eine Aus­nahme vor:

17 Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst)

„Macht ein dringender Fall die unver­zügliche Abgabe eines Fertig­arznei­mittels erforder­lich und ist eine Rück­sprache mit der ver­schreibenden Person nicht möglich, gilt: […]
7. Überschreitet die nach Stück­zahl ver­ordnete Menge die größte für das Fertig­arznei­mittel fest­ge­legte Mess­zahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Mess­zahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die ver­ordnete Menge abzu­geben oder die der ver­ordneten Menge nächst­liegende kleinere vorrätige Packungs­größe. § 8 Absatz 1 gilt.“

Ein Stückeln auf die ver­ordnete Menge mit Packungen des Nmax-Bereiches (hier die 9-Stück-Packung) ist nicht möglich, da Sie bei Abgabe mehrerer Packungen die ver­ordnete Menge über­schreiten würden. Die Abgabe einer N2 zu 9 Stück wäre in diesem Fall aber möglich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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