Ist Prontosan als Medizin­produkt erstat­tungs­fähig?

Heute erhielten wir ein Rezept über Prontosan akut Wundgel (PZN 09263830) für einen Erwachsenen zulasten der Techniker Krankenkasse.

Unsere Software zeigte zwar keine Meldung an, dass das Produkt nicht erstattungs­fähig ist, aber wir sind unsicher. Denn in der Anlage V der Arznei­mittel-Richt­linie ist dieses Medizin­produkt nicht auf­geführt. Damit kann es nicht verordnet/erstattet werden und wir müssten es privat abrechnen, oder?

Antwort

Prontosan akut Wundgel ist als „Medizinprodukt (Verbandstoffe und Pflaster)“ klassifiziert und kann damit auch zulasten einer GKV abgerechnet werden. 

Prinzipiell gilt derzeit noch eine Übergangsfrist (diese läuft bis zum 2. Dezember 2025) und anschließend sollten sogenannte sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur noch als Medizinprodukte gelistet sein. Damit wäre die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit an die Listung in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie geknüpft. Allerdings zeichnet sich ab, dass diese Übergangsfrist erneut verlängert werden soll, um die Versorgung mit den entsprechenden Produkten abzusichern und den Herstellern mehr Zeit zu geben, die Aufnahme in die Anlage V anzugehen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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