Ist Fenistil 100 ml erstattungs­fähig?

Das Arznei­mittel Fenistil Tropfen 100 ml ist nicht als Norm­packung einge­stuft.

Dürfen wir es dennoch für ein 1,5 Jahre altes Klein­kind zulasten der GKV abgeben?

Antwort

Arznei­mittel­packungen tragen kein N-Kenn­zeichen, wenn ihr Packungs­inhalt außer­halb der nach Packungs­größen­verordnung festge­legten N-Bereiche liegt. Das bedeutet, Packungen ohne N-Größe können unter­halb von N1, zwischen den N-Bereichen oder ober­halb des größten definierten N-Bereichs liegen. Wenn der Packungs­inhalt den größten definierten N-Bereich über­steigt, handelt es sich um nicht erstattungs­fähige Jumbo­packungen.

Packungen ohne N-Kenn­zeichen dürfen abge­geben werden, sofern die exakte Menge auf der Ver­ordnung ver­merkt ist und diese unter­halb des größten N-Bereichs liegt. Somit ist die Erstattungs­fähig­keit von Packungen ohne N-Kenn­zeichen maß­geblich von den in der Packungs­größen­verordnung für das jeweilige Arznei­mittel definierten Norm­bereichen ab­hängig.

Verordnete Mengen, die keinem Norm­bereich zuzu­ordnen sind, müssen nach § 8 Abs. 3 Rahmen­vertrag stück­zahl­genau beliefert werden.

Bei den Fenistil Tropfen 100 ml handelt es sich tat­sächlich um eine Jumbo­packung, die Sie nicht zulasten der GKV beliefern dürfen, da Nmax mit 50 ml fest­gelegt ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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