Ist eine Stückelung im Akutfall erlaubt?

Wir über­legen derzeit, ob im Akut­fall eine Stückelung erlaubt ist. Beispiel: Es wurde Heparin Natrium LEO 25.000 I.E/5 ml Inj.-Lsg. Dsfl. ILO 10 x 5 ml N2 (PZN: 15261203) verordnet, wir würden auf­grund eines akuten Bedarfs zwei Packungen Heparin PANPHARMA Inj.-Lsg. 5 x 5 ml N1 (PZN: 16200037) abgeben.

Ist das erlaubt und wie müssten wir dies doku­mentierten?

Antwort

Tatsächlich ist eine Stückelung für den Akut­fall nicht vorge­sehen. Im Rahmen­vertrag ist unter § 17 nach­zu­lesen, welche Sonder­regelungen im dringenden Fall gelten. Darin heißt es unter anderem in Punkt 5, dass die nächst­kleinere vor­rätige Packung abzu­geben ist, wenn eine nach Stück­zahl verordnete Packung nicht vor­rätig ist.

Eine Stückelung ist nach den Vorgaben von § 129 Abs. 2a bei einer Nicht­ver­füg­bar­keit erlaubt – dann dürfen Sie die ver­ordnete Menge mit mehreren kleinen Packungen stückeln.

Im vorge­stellten Bei­spiel würden wir daher eher ein neues Rezept empfehlen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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