Ist eine Stückelung im Akutfall erlaubt?
Wir überlegen derzeit, ob im Akutfall eine Stückelung erlaubt ist. Beispiel: Es wurde Heparin Natrium LEO 25.000 I.E/5 ml Inj.-Lsg. Dsfl. ILO 10 x 5 ml N2 (PZN: 15261203) verordnet, wir würden aufgrund eines akuten Bedarfs zwei Packungen Heparin PANPHARMA Inj.-Lsg. 5 x 5 ml N1 (PZN: 16200037) abgeben.
Ist das erlaubt und wie müssten wir dies dokumentierten?
Antwort
Tatsächlich ist eine Stückelung für den Akutfall nicht vorgesehen. Im Rahmenvertrag ist unter § 17 nachzulesen, welche Sonderregelungen im dringenden Fall gelten. Darin heißt es unter anderem in Punkt 5, dass die nächstkleinere vorrätige Packung abzugeben ist, wenn eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig ist.
Eine Stückelung ist nach den Vorgaben von § 129 Abs. 2a bei einer Nichtverfügbarkeit erlaubt – dann dürfen Sie die verordnete Menge mit mehreren kleinen Packungen stückeln.
Im vorgestellten Beispiel würden wir daher eher ein neues Rezept empfehlen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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