Ist dies eine Jumbopackung?

Uns liegt eine Verordnung vor über „Microlax Rektallösung Klistiere 12 x 5 ml“.
Krankenkasse ist die IKK classic (IK 101500154).
Die verordnete Packungsgröße hat kein Normkennzeichen.

Was dürfen wir hier abgeben? Einmal die 12er-Packung oder einmal die 9er-Packung oder dürfen wir stückeln, z. B. mit dreimal der 4er-Packung?

Antwort:

Die 12er-Packung kann nicht zulasten der GKV abgegeben werden, da es sich um eine Jumbopackung handelt.

Microlax wird wie folgt in die PackungsV eingeteilt:

Damit sind sowohl die 12er- als auch die 50er-Packung nicht erstattungsfähige Jumbopackungen:

Das Verbot, Jumbopackungen abzugeben, ist gleich an mehreren Stellen fixiert:

2 Abs. 4 Packungsgrößenverordnung

„Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

31 Abs. 4 SGB V

„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Auf die Ihnen vorliegende Verordnung kann nur einmal die N2-Packung zu 9 Stück abgegeben werden:

6 Absatz 3 Rahmenvertrag

„(3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Hätte der Arzt „3 x Microlax N1“ verordnet oder „Microlax N1 und Microlax N2“, dann wäre es möglich gewesen, dem Patienten insgesamt 12 Stück mitzugeben (weil der Arzt konkret und eindeutig mehrere Packungen verordnet hat). Hier handelt es sich jedoch um eine Stückzahlverordnung oberhalb der größten Messzahl, die nach Rahmenvertrag § 6 behandelt werden muss und damit nur mit einer Packung, die der größten Messzahl entspricht, beliefert werden kann.

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