Ist die Abgabe von 2 x 50 Stück erlaubt, wenn die 100-Stück-Packung nicht lieferbar ist?
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Verordnet wurde eine Arzneimittelpackung zu 100 Stück N3. Diese ist jedoch nicht lieferbar, im Gegensatz zu der Packung zu 50 Stück N2.
Dürfen wir 2 x 50 Stück N2 abgeben, wenn die 100er-Packung nicht lieferbar ist? Oder müssen wir die Abgabemenge auf 1 x 50 Stück reduzieren? Wie sieht es in solchen Fällen mit der Zuzahlung aus?
Antwort
Zunächst muss (im Regelfall, abweichende Regeln nach SARS-CoV-2-AMVersVO) geprüft werden, ob nach der Abgaberangfolge andere Anbieter eine entsprechende Packungsgröße liefern können.
Ist keine Packung der verordneten Menge lieferbar, dann dürfen Sie bis zur verordneten Menge mit kleineren Packungen stückeln. Das geht aus § 6 in Zusammenhang mit § 8 Rahmenvertrag hervor.
Da der Fall einer Nichtverfügbarkeit in § 8 Rahmenvertrag nicht geregelt ist, kommt § 6 Rahmenvertrag zum Tragen:
6 Abs. 2g Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
g5) die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 8 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V);“
Daher dürfen Sie die kleineren Packungen abgeben. Vergessen Sie aber nicht, einen Hinweis zur Nichtverfügbarkeit der verordneten Packung auf das Rezept zu schreiben. Bei einer Abgabe von mehreren Packungen muss der Patient auch eine Zuzahlung pro abgegebener Packung leisten.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
 Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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