Ist bei einer Hylo-Gel-Verordnung eine Diagnose anzugeben?

Uns liegt ein Kassen­rezept für einen Erwachsenen über Hylo Gel Augen­tropfen 2 x 10 ml vor. Eine Diagnose ist nicht angegeben.

Dürfen wir das Rezept zulasten der Kasse abrechnen?

Antwort

Das Präparat ist namentlich in Anlage V der Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL; Übersicht der verordnungs­fähigen Medizin­produkte) aufge­führt, daher kann es zulasten der GKV verordnet und abge­geben werden. Eine Diagnose muss nicht auf dem Rezept ange­geben sein. Wäre sie dennoch vorhanden, so sollten Sie über­prüfen, ob diese zu den Vorgaben der AM-RL passt:

Anlage V AM-RL

Verordnung gemäß Anlage V der Arznei­mittel­richt­linie - Liste der in die Arznei­mittel­ver­sorgung ein­be­zogenen ver­ordnungs­fähigen Medizin­produkte

„Synthetische Tränen­flüssig­keit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktions­störungen (trockenes Auge Grad 2), Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränen­drüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. (Befristet bis: 31.12.2028)“

Bei fehlender Diagnose dürfen Sie davon ausgehen, dass das Präparat im Rahmen der AM-RL verordnet wurde.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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