Ist „Arzt“ als Berufsbezeichnung ausreichend?
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Wir haben ein sehr hochpreisiges Rezept erhalten, auf dem im Arztstempel unter der Berufsbezeichnung nur die Bezeichnung „Arzt“ und keine Facharztbezeichnung wie z. B. Neurologe angegeben ist. Zusätzlich ist unter der Arztbezeichnung die lebenslange Arztnummer zu finden.
Birgt so etwas Retaxpotenzial?
Antwort
Laut § 2 Abs. 1 AMVV muss auf dem Rezept die Berufsbezeichnung angegeben sein. Da es sich bei dem Begriff „Arzt“ um eine Berufsbezeichnung handelt, ist diese ausreichend.
Sollte bei einem Muster-16-Rezept die Berufsbezeichnung fehlen, haben Sie nach § 6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung nach Rücksprache zu ergänzen oder zu korrigieren.
Bei E-Rezepten führt übrigens im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 eine fehlerhafte oder fehlende Berufsbezeichnung nicht zu einer Retaxation – dies wurde in der nun geltenden bundesweiten Friedenspflicht festgehalten.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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