Ichthyol in Rezepturen er­stat­tungs­fähig?

Uns liegt ein Rezept über eine Rezeptur mit folgenden Inhalts­­stoffen vor:

  • Ichthyol 1,0 g
  • Pasta Zinci mollis 10,0 g
  • Unguentum molle ad 50 g

Wir finden den Wirk­­stoff Ichthyol jedoch nicht in der Liste der erstat­­tungs­­fähigen Rezeptur­­be­­stand­­teile – können wir diese Rezeptur zulasten der GKV ab­rechnen?

Antwort

Grundlage für die Verordnungs-/Erstattungs­fähigkeit von OTC-Arznei­mitteln für Erwachsene ist Anlage I der Arznei­mittel-Richt­linie. Dort sind teilweise konkrete Wirk­stoffe, teilweise aber auch Arznei­mittel­gruppen genannt, die bei den beschriebenen Indikationen verordnet werden können. Ammoniumbituminosulfonat lässt sich der Gruppe unter Punkt 5 der Anlage I zuordnen:

Anlage I Arznei­mittel-Richt­linie

„5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbst­behandlung schwer­wiegender generali­sierter blasen­bildender Haut­erkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).“

In dieser Indikation könnten Arznei­mittel/Rezepturen mit diesem Bestand­teil zulasten der GKV verordnet werden. Ist keine Indikation auf dem Rezept ange­geben, so haben Sie dahin­gehend auch keine Prüf­pflicht und können die Rezeptur nach unserer Ein­schätzung her­stellen und ab­rechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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