Ichthyol in Rezepturen erstattungsfähig?
Uns liegt ein Rezept über eine Rezeptur mit folgenden Inhaltsstoffen vor:
- Ichthyol 1,0 g
- Pasta Zinci mollis 10,0 g
- Unguentum molle ad 50 g
Wir finden den Wirkstoff Ichthyol jedoch nicht in der Liste der erstattungsfähigen Rezepturbestandteile – können wir diese Rezeptur zulasten der GKV abrechnen?
Antwort
Grundlage für die Verordnungs-/Erstattungsfähigkeit von OTC-Arzneimitteln für Erwachsene ist Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie. Dort sind teilweise konkrete Wirkstoffe, teilweise aber auch Arzneimittelgruppen genannt, die bei den beschriebenen Indikationen verordnet werden können. Ammoniumbituminosulfonat lässt sich der Gruppe unter Punkt 5 der Anlage I zuordnen:
Anlage I Arzneimittel-Richtlinie
„5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).“
In dieser Indikation könnten Arzneimittel/Rezepturen mit diesem Bestandteil zulasten der GKV verordnet werden. Ist keine Indikation auf dem Rezept angegeben, so haben Sie dahingehend auch keine Prüfpflicht und können die Rezeptur nach unserer Einschätzung herstellen und abrechnen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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