Ist eine Hochpreiserverordnung als Freitextverordnung zulässig?
Wir haben ein Hochpreiser-E-Rezept aus einer Klinik erhalten. Verordnet wurde als Freitext „3 x Nubeqa 300 mg Filmtabletten FTA 112 St. N2 2–0–2“.
Die verordnende Klinikärztin ist nicht erreichbar.
Können wir das Rezept mit drei Packungen beliefern?
Antwort
Natürlich wäre eine Verordnung, die nicht nur im Freitextfeld angegeben ist, eindeutiger für Sie. Seitens der gematik gibt es für Zahnärztinnen und Zahnärzte spezielle Vorgaben. Demnach sollen beispielsweise folgende Angaben nicht im Freitext-Verordnungsfeld angegeben werden:
- Pharmazentralnummern, Wirkstoffnummern oder andere Codes
- Packungsgröße nach N-Bezeichnung
- Dosierung – diese Angabe nur in den dafür vorgesehenen Feldern „Kennzeichen Dosierung“ und ggf. „Dosieranweisung“
- Anzahl der verordneten Packungen – diese Angabe nur im dafür vorgesehenen Feld „Anzahl der verordneten Packungen“
- Informationen, für die bereits andere Felder vorgesehen sind, z. B. ein Abgabehinweis
Allerdings haben Sie nach unserer Einschätzung keine Prüfpflicht, dass diese Vorgaben umgesetzt werden, zumal es sich ja hier nicht um eine zahnärztliche Verordnung handelt. Für die Abgabe sind auf Basis der Arzneimittelverschreibungsverordnung prinzipiell alle Angaben enthalten: Arzneimittelname, Wirkstärke, Packungsgröße, Anzahl der verordneten Packungen, Dosierung (die allerdings streng genommen auch nicht in das Freitextfeld gehört, sondern in das Feld, wo die Dosierung anzugeben ist).
Leider ist keine PZN und kein Hersteller angegeben, daher würden wir empfehlen, vom günstigsten Arzneimittel – in diesem Fall vom günstigsten Import – auszugehen. Ist dieser sowie kein anderer Import verfügbar, sollten Sie dies bei der Abgabe im Abgabedatensatz dokumentieren.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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