Harnstoff in Rezepturen

Wir haben eine Frage zur folgenden topischen Rezeptur, die für einen Patienten mit der Diagnose Ichthyose vorgesehen ist:

Inhalts­stoffMenge
Harnstoff25,0 g
Natriumchlorid (NaCl)10,0 g
Milchsäure23,0 g
Unguentum Alcoholum Lanae aqu. SR220 g
Unguentum Alcoholum Lanae SR110 g
Gereinigtes Wasserad 500 g

Ist eine Verordnung dieser Rezeptur im Rahmen der GKV durch einen Haus­arzt möglich, sofern die Diagnose „Ichthyose“ eben­falls haus­ärztlich gestellt wurde? Oder ist es erforder­lich, dass sowohl die Diagnose als auch die Ver­ordnung zwingend durch einen Fach­arzt für Dermatologie erfolgen?

Antwort

Gemäß Anlage I der Arzneimittelrichtlinie befindet sich diese harnstoffhaltige Rezeptur im Rahmen der Erstattungsfähigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Anlage I AM-RL

„Harnstoff­haltige Dermatika mit einem Harn­stoff­gehalt von mindestens 5 % als Mono­präparate auch unter Ein­satz von keratolytischen und feucht­haltenden Bestand­teilen nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine thera­peu­tischen Alter­nativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.“

Dement­sprechend können Sie diese Rezeptur so auch ab­rechnen. Ob der betreffende Arzt dies nun gemäß KV-Vorgaben darf oder nicht, ist für die Ab­rechnung uner­heblich - der Arzt könnte hierfür aber einen Regress erhalten. 

Grund­sätzlich ist uns nicht bekannt, dass solche Rezepturen aus­schließlich durch Haut­ärzte ver­ordnet werden dürfen – wir können aber nicht aus­schließen, dass es KV-Regionen gibt, in denen es hierfür besondere Regeln gibt. Dies schränkt aber wie oben beschrieben die Ab­rechnungs­fähigkeit nicht ein.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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