Harnstoff in Rezepturen
Wir haben eine Frage zur folgenden topischen Rezeptur, die für einen Patienten mit der Diagnose Ichthyose vorgesehen ist:
Inhaltsstoff | Menge |
---|---|
Harnstoff | 25,0 g |
Natriumchlorid (NaCl) | 10,0 g |
Milchsäure | 23,0 g |
Unguentum Alcoholum Lanae aqu. SR | 220 g |
Unguentum Alcoholum Lanae SR | 110 g |
Gereinigtes Wasser | ad 500 g |
Ist eine Verordnung dieser Rezeptur im Rahmen der GKV durch einen Hausarzt möglich, sofern die Diagnose „Ichthyose“ ebenfalls hausärztlich gestellt wurde? Oder ist es erforderlich, dass sowohl die Diagnose als auch die Verordnung zwingend durch einen Facharzt für Dermatologie erfolgen?
Antwort
Gemäß Anlage I der Arzneimittelrichtlinie befindet sich diese harnstoffhaltige Rezeptur im Rahmen der Erstattungsfähigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Anlage I AM-RL
„Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 % als Monopräparate auch unter Einsatz von keratolytischen und feuchthaltenden Bestandteilen nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.“
Dementsprechend können Sie diese Rezeptur so auch abrechnen. Ob der betreffende Arzt dies nun gemäß KV-Vorgaben darf oder nicht, ist für die Abrechnung unerheblich - der Arzt könnte hierfür aber einen Regress erhalten.
Grundsätzlich ist uns nicht bekannt, dass solche Rezepturen ausschließlich durch Hautärzte verordnet werden dürfen – wir können aber nicht ausschließen, dass es KV-Regionen gibt, in denen es hierfür besondere Regeln gibt. Dies schränkt aber wie oben beschrieben die Abrechnungsfähigkeit nicht ein.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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