Größere Packung bei Liefer­eng­pass abgeben?

Uns liegt ein E-Rezept über „Nifedipin AL 5 mg 20 St N1 Weich­kapseln“ vor.

Da es zurzeit sowohl für die Packungs­größen 20 und 30 Weich­kapseln (beides N1) Liefer­eng­pässe gibt, haben wir uns gefragt, ob wir in diesem Fall die nächst­größere Packungs­größe, also 50 Weich­kapseln N2, mit der Begründung der Nicht­ver­füg­bar­keit abgeben dürfen. Oder müssten wir beim Arzt ein neues Rezept anfordern?

Antwort

In diesem Fall brauchen Sie ein neues Rezept, da Sie die Gesamt­menge des Wirk­stoffes über­schreiten würden und dies nach § 129 Abs. 2a SGB V nicht vor­ge­sehen ist.

129 Abs. 2a SGB V

„[…] Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt von der ärzt­lichen Ver­ordnung im Hin­blick auf Folgendes abweichen, sofern hier­durch die ver­ordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht über­schritten wird:

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­ver­ordnung maß­geb­lichen Mess­zahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Abgabe von Teil­mengen aus der Packung eines Fertig­arznei­mittels, soweit die ver­ordnete Packungs­größe nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.“
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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