Gilt bei E-Rezepten mit fehlender Dosierung auch ein Retaxverbot?
Wir erhalten oft E-Rezepte, bei denen beispielsweise folgende Angaben zur Dosierung zu finden sind: „0–0–0–0“ oder „x“ oder auch nur „.“. Dies sind ja keine richtigen Dosierungsangaben. Außerdem fehlt die Dosierung teilweise komplett.
Dürfen diese E-Rezepte auch ohne Korrektur abgerechnet werden? Soweit wir wissen, ist laut § 129 Abs. 4d SGB V eine Retaxation ausgeschlossen, wenn die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt. Gilt dies auch für E-Rezepte?
Antwort
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurden Retaxverbote beschlossen. Die Regeln finden sich in § 129 Abs. 4d SGB V und gelten seit dem 27. Juli 2023:
129 Abs. 4d SGB V
„Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn
- die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
- das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
- die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
- die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt,
- die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird oder
- ein Austausch des nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels nach Absatz 2b erfolgt.
Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt oder die nach Absatz 2a Satz 2 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise nicht vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung.“
Das bedeutet, dass Krankenkassen bei einer fehlenden Dosierung auf dem Rezept keine Retaxation mehr aussprechen dürfen: Sie dürfen weder eine Nullretaxation noch eine Kürzung auf den Einkaufspreis vornehmen. Damit sind Sie auch bei E-Rezepten ohne Dosierungsangabe auf der sicheren Seite.
Allerdings muss bei einer Dosierungsanweisung wie „0–0–0–0“ ein Fehler vonseiten der Arztpraxis vorliegen. Wir empfehlen Ihnen daher, die Praxis in so einem Fall direkt darauf anzusprechen und das Problem zu schildern, um ähnliche Folgefehler in Zukunft zu vermeiden. Außerdem sollte die Apotheke für die Arzneimitteltherapiesicherheit die Dosierung ergänzen, wenn ihr das Fehlen aufgefallen ist.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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