Gilt bei E-Rezepten mit fehlender Dosierung auch ein Retaxverbot?

Wir erhalten oft E-Rezepte, bei denen beispiels­weise folgende Angaben zur Dosierung zu finden sind: „0–0–0–0“ oder „x“ oder auch nur „.“. Dies sind ja keine richtigen Dosierungs­angaben. Außerdem fehlt die Dosierung teil­weise komplett.

Dürfen diese E-Rezepte auch ohne Korrektur abge­rechnet werden? Soweit wir wissen, ist laut § 129 Abs. 4d SGB V eine Retaxation ausge­schlossen, wenn die Dosier­angabe auf der Ver­ordnung fehlt. Gilt dies auch für E-Rezepte?

Antwort

Mit dem Arznei­mittel-Liefer­eng­pass­bekämpfungs- und Ver­sorgungs­ver­besserungs­gesetz (ALBVVG) wurden Retax­verbote beschlossen. Die Regeln finden sich in § 129 Abs. 4d SGB V und gelten seit dem 27. Juli 2023:

129 Abs. 4d SGB V

„Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem Rahmen­vertrag nach Absatz 2 getrof­fenen Regelungen ist eine Retaxation ausge­schlossen, wenn

  1. die Dosier­angabe auf der Ver­ordnung fehlt,
  2. das Ausstellungs­datum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
  3. die vom Gemeinsamen Bundes­aus­schuss in den Richt­linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungs­frist von Ver­ordnungen um bis zu drei Tage über­schritten wird, es sei denn, es handelt sich um Ver­ordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungs­mitteln oder Ver­ordnungen von Wirk­stoffen, für die kürzere Belieferungs­fristen fest­gelegt sind,
  4. die Abgabe des Arznei­mittels vor der Vorlage der ärztlichen Ver­ordnung erfolgt,
  5. die Genehmigung der zuständigen Kranken­kasse bei Abgabe des Arznei­mittels fehlt und diese nach­träglich erteilt wird oder
  6. ein Aus­tausch des nach Maß­gabe des Rahmen­vertrags nach Absatz 2 abzu­gebenden Arznei­mittels nach Absatz 2b erfolgt.

Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des ver­ordneten Arznei­mittels nicht erfolgt oder die nach Absatz 2a Satz 2 vorge­sehenen Verfüg­bar­keits­anfragen ganz oder teil­weise nicht vorge­nommen wurden, ist eine Retaxation des abge­gebenen Arznei­mittels ausge­schlossen; in diesen Fällen besteht kein An­spruch der abge­benden Apo­theke auf die Ver­gütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung.“

Das bedeutet, dass Kranken­kassen bei einer fehlenden Dosierung auf dem Rezept keine Retaxation mehr aus­sprechen dürfen: Sie dürfen weder eine Null­retaxation noch eine Kürzung auf den Ein­kaufs­preis vor­nehmen. Damit sind Sie auch bei E-Rezepten ohne Dosierungs­angabe auf der sicheren Seite.

Allerdings muss bei einer Dosierungs­an­weisung wie „0–0–0–0“ ein Fehler von­seiten der Arzt­praxis vor­liegen. Wir empfehlen Ihnen daher, die Praxis in so einem Fall direkt darauf anzu­sprechen und das Problem zu schildern, um ähnliche Folge­fehler in Zukunft zu vermeiden. Außerdem sollte die Apotheke für die Arznei­mittel­therapie­sicherheit die Dosierung ergänzen, wenn ihr das Fehlen aufge­fallen ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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