Darf man unter Rabattarzneimitteln mit abweichender Menge frei auswählen?
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Uns liegt eine Verordnung über „REMICADE 100 3 Stück (PZN: 01359654)“ zulasten der IKK (100602360) vor. Rabattarzneimittel sind 2er-, 3er- und 4er-Packung von Remicade der Firma Haemato.
Was wäre bei Nichtverfügbarkeit der 3er-Packung und gleichzeitiger Verfügbarkeit der 2er- und 4er-Packung zu tun? Wäre man verpflichtet, die kleinere abzugeben? Oder ist eine Arztrücksprache erforderlich?
Antwort
Unter mehreren Rabattartikeln darf die Apotheke frei wählen, sofern diese die Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 3 Rahmenvertrag erfüllen:
- gleicher Wirkstoff
 - identische Wirkstärke
 - identische Packungsgröße im Sinne des § 8 (identischer Normbereich)
 - gleiche oder austauschbare Darreichungsform
 - Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
 
Demnach dürfen Sie in diesem Fall alle rabattierten N1-Packungen abgeben (Haematopharm), unabhängig von der enthaltenen Stückzahl. Vermutlich würde man natürlich einen Rabattartikel der verordneten Stückzahl auswählen, von der aber im Fall einer Nichtverfügbarkeit ohne Rückfragen abgewichen werden darf, da alle Packungen eines N-Bereiches gegeneinander austauschbar sind.
Abb.: Rabattartikel zu Remicade; Lauer-Taxe Stand 15.10.2019
Um den Patienten ausreichend zu versorgen, ist die Abgabe der 4er-Packung sinnvoll. Vielleicht vermerken Sie handschriftlich die Nichtverfügbarkeit der rabattierten 3er-Packung als Gedankenstütze auf dem Rezept. Falls Sie die Menge kürzen (Abgabe der 2er-Packung) ist zudem eine Rücksprache mit dem Arzt empfehlenswert, damit dieser Bescheid weiß, dass der Patient nicht über die eigentlich geplante Dauer versorgt ist.
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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