Fehlende N-Bezeichnung bei Arznei­mitteln zur Tabak­ent­wöhnung

Wir sind etwas verun­sichert bei der Abgabe von Arznei­mitteln zur Tabak­ent­wöhnung, denn sehr viele Arznei­mittel tragen keine N‑Bezeichnung.

Dürfen wir diese dann trotz­dem zulasten der GKV abgeben?

Antwort

Ein fehlendes Norm­kenn­zeichen ist nicht unbedingt ein Grund für eine Nicht­erstattung.

Für Nikotin und Vareniclin sind für orale Darreichungs­formen Mess­zahlen in der Anlage 1 zur Packungs­größen­ver­ordnung unter dem Punkt „Ent­wöhnungs­mittel“ definiert und für die Dar­reichungs­form Pflaster ebenfalls unter „Entwöhnungs­mittel“. Solange die Packungs­größe nicht über Nmax liegt und eine Stück­zahl­ver­ordnung vor­liegt, können Sie die Arznei­mittel zulasten der GKV ab­geben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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