Ersatzverfahren – Welche Angaben sind zu ergänzen?

Wir haben ein Rezept zulasten der Barmer GEK, das komplett von Hand ausgestellt wurde. Es fehlen folgende Angaben: Kostenträgerkennung, Versicherten-Nr., Betriebsstätten-Nr., Arztnummer, Vorname des Arztes im Stempel.

Welche Angaben können bzw. müssen wir selbst ergänzen?

Antwort:

Es handelt sich wahrscheinlich um ein im Ersatzverfahren ausgestelltes Rezept, also z. B. um einen Hausbesuch. Das Ersatzverfahren darf auch im Notfall angewendet werden.

Das Ersatzverfahren kommt dann zur Anwendung, wenn die Gesundheitskarte zwar vorliegt, die Daten der Gesundheitskarte aus technischen Gründen jedoch nicht eingelesen werden können und ersatzweise manuell erfasst werden. Dies ist der Fall, wenn

  • der Versicherte darauf hinweist, dass sich die Krankenkasse oder die Versichertenart geändert hat, die Gesundheitskarte dies jedoch noch nicht berücksichtigt,
  • die Karte oder das Lesegerät defekt ist,
  • für Hausbesuche kein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung steht.

Ausnahme: Wird im Notfall keine Gesundheitskarte vorgelegt, darf direkt das Ersatzverfahren angewendet werden.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, www.kbv.de

Folgende Angaben sind ausreichend, wenn die Versichertennummer auf dem Rezept fehlt:

Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten.

Es empfiehlt sich, die auf dem Rezept fehlenden Angaben so weit wie möglich zu ergänzen. Hat der Patient eine Versichertenkarte dabei, können Sie die Versichertennummer ergänzen. Ebenso dürfen Sie Kostenträgerkennung, Bestriebsstätten-Nummer (BSNR), Arztnummer (LANR) und Vorname des Arztes in Rücksprache mit dem Arzt ergänzen. Die BSNR kann aus der Codierzeile des Kassenrezeptes in den Rezeptkopf übertragen werden.

Ist es nicht möglich, alle fehlenden Angaben (z. B. LANR) zu recherchieren, sollte der Vermerk „Ersatzverfahren“ auf das Rezept aufgebracht werden und ein kurzer Vermerk, dass die fehlenden Angaben nicht ermittelt werden konnten.

Alle Änderungen und Ergänzungen sind vom Abgebenden abzuzeichnen und mit Datum zu versehen.

Nach § 3 Abs. 1 Rahmenvertrag darf das Fehlen einzelner Angaben im Rezeptkopf übrigens nicht zu Retaxationen führen, da es sich um einen unbedeutenden formalen Fehler handelt.

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