Entlassrezept: Dürfen wir eine N1 abgeben, wenn eine N2 verordnet ist?
Wir beschäftigen uns derzeit mit folgender Fragestellung:
Wie gehen wir generell bei einem Entlassrezept zulasten der GKV vor, wenn N2 verordnet, jedoch nur N1 im Handel verfügbar ist?
Dürfen wir in diesem Fall das Rezept mit der N1-Packung beliefern, ohne ein neues Rezept einzuholen und ohne Rücksprache mit dem Arzt zu halten? Ist eine Dokumentation erforderlich?
Grundlage war folgende Verordnung: E-Rezept über Abasaglar 100 I.E./ml KwikPen 10 × 3 ml (N2) zulasten der AOK Hessen. Wir gaben stattdessen N1 (5 × 3 ml) ab, da dies die kleinste im Handel befindliche Packung ist – ist dieses Vorgehen korrekt?
Antwort
Diese Vorgehensweise ist korrekt: Wenn eine N2-Packung verordnet, ein N1-Bereich definiert und eine entsprechende N1-Packung im Handel ist, geben Sie die N1 ab. Eine Dokumentation dazu ist auf dem Rezept nicht erforderlich, aber ein kurzer Hinweis auf die Abgabevorschriften gemäß Rahmenvertrag kann sicherlich nicht schaden, falls im Nachgang Fragen zu der Abrechnung auftauchen sollten (bei E-Rezepten können Sie dazu das Freitextfeld nutzen).
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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