Entlassrezept: Dürfen wir eine N1 abgeben, wenn eine N2 verordnet ist?

Wir beschäftigen uns derzeit mit folgender Fragestellung:

Wie gehen wir generell bei einem Entlassrezept zulasten der GKV vor, wenn N2 verordnet, jedoch nur N1 im Handel verfügbar ist?

Dürfen wir in diesem Fall das Rezept mit der N1-Packung beliefern, ohne ein neues Rezept einzuholen und ohne Rücksprache mit dem Arzt zu halten? Ist eine Dokumentation erforderlich?

Grundlage war folgende Verordnung: E-Rezept über Abasaglar 100 I.E./ml KwikPen 10 × 3 ml (N2) zulasten der AOK Hessen. Wir gaben stattdessen N1 (5 × 3 ml) ab, da dies die kleinste im Handel befindliche Packung ist – ist dieses Vorgehen korrekt?

Antwort

Diese Vorgehens­weise ist korrekt: Wenn eine N2-Packung verordnet, ein N1-Bereich definiert und eine ent­sprechende N1-Packung im Handel ist, geben Sie die N1 ab. Eine Dokumentation dazu ist auf dem Rezept nicht erforderlich, aber ein kurzer Hinweis auf die Abgabe­vor­schriften gemäß Rahmen­vertrag kann sicherlich nicht schaden, falls im Nach­gang Fragen zu der Ab­rechnung auf­tauchen sollten (bei E-Rezepten können Sie dazu das Frei­text­feld nutzen).

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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