Enstilar 2 x 60 g – darf man in einen N-Bereich stückeln?

Uns liegt eine Verordnung zulasten der AOK Nordwest über „Enstilar 2 x 60 g“ mit dem Hinweis „exakte Menge“ vor.

Laut Packungsgrößenverordnung würde man in den N3-Bereich für dermale Antipsoriatika mit der „fixen Kombination von Calcipotriol und anderen Wirkstoffen“ stückeln. Weil der N-Bereich definiert ist, ist dieses unserer Ansicht nach nicht möglich, auch wenn es keine im Handel befindliche Packungsgröße eines identischen Arzneimittels gibt. Der Apothekerverband gibt die Auskunft, dass nach den neuen Regularien ein Stückeln in den definierten Normbereich möglich sei, gerade weil keine Packung im Handel ist.

Wie sehen Sie den Fall?

Antwort:

Die verordnete Menge von 2 x 60 = 120 g fällt in den definierten, aber nicht durch eine im Handel befindliche Packung besetzten N3-Bereich (s. Abb.).

Seit der Rahmenvertragsänderung im Juni des letzten Jahres ist das Stückeln in einen Normbereich tatsächlich möglich – unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Rabattverträge.

3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag

„Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […] die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Abs. 4 SGB V).

Da in § 6 Rahmenvertrag das Stückeln in einen N-Bereich nicht explizit geregelt ist, findet in diesen Fällen der o. g. Absatz Anwendung, d. h. es dürfen Packungen bis zur verordneten Menge unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Rabattverträge abgegeben werden.

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