Können wir ein Melatonin-haltiges Arzneimittel zulasten der GKV abrechnen?
Uns wurde ein Rezept über „Pinealin 4 mg 100 Tbl. PZN 19168280“ zulasten der BKK firmus (IK 103121137) vorgelegt. Das Rezept wurde für einen 80-jährigen Patienten ausgestellt. Es steht keine Diagnose auf dem Rezept.
Dürfen wir das Medikament zulasten der Krankenkasse abgeben? Nach den Angaben der EDV sind wir unsicher.
Antwort
Pinealin ist als Melatonin-haltiges Arzneimittel in Anlage II der AM-RL des G-BA zu finden. Dort ist ein Erstattungsausschluss für die Indikation als Schlafmittel vorgesehen. Eine Ausnahme besteht bei der Behandlung von Schlafstörungen von Kindern und Jugendlichen mit ADHS.
Durch die Lebensführung bedingte, kurzzeitige nichtorganische Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus
| Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
|---|---|
| N 05 CH 01 Melatonin (gilt nicht für die Behandlung von Schlafstörungen (Insomnie) bei Kindern und Jugendlichen mit Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS)) | Melatonin Vitabalans Pinealin |
Quelle: Auszug aus Anlage II der AM-RL
Da das Rezept für einen Erwachsenen ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Ausnahme hier nicht gilt und diese Verordnung in die Kategorie der sogenannten Lifestyle-Arzneimittel einzuordnen ist.
Es wird es von den gesetzlichen Kassen daher nicht erstattet und Sie sollten es privat abrechnen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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