Können wir ein Melatonin-haltiges Arznei­mittel zulasten der GKV abrechnen?

Uns wurde ein Rezept über „Pinealin 4 mg 100 Tbl. PZN 19168280“ zulasten der BKK firmus (IK 103121137) vorgelegt. Das Rezept wurde für einen 80-jährigen Patienten ausgestellt. Es steht keine Diagnose auf dem Rezept.

Dürfen wir das Medikament zulasten der Krankenkasse abgeben? Nach den Angaben der EDV sind wir unsicher.

Antwort

Pinealin ist als Melatonin-haltiges Arznei­mittel in Anlage II der AM-RL des G-BA zu finden. Dort ist ein Erstattungs­aus­schluss für die Indikation als Schlafmittel vorgesehen. Eine Ausnahme besteht bei der Behandlung von Schlaf­störungen von Kindern und Jugendlichen mit ADHS.

Durch die Lebens­führung bedingte, kurz­zeitige nicht­organische Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus
WirkstoffFertig­arznei­mittel, alle Wirk­stärken
N 05 CH 01 Melatonin
(gilt nicht für die Behandlung von Schlaf­störungen (Insomnie) bei Kindern und Jugend­lichen mit Auf­merk­sam­keits­defizit-Hyper­aktivitäts-Störung (ADHS))
Melatonin Vitabalans
Pinealin

Quelle: Auszug aus Anlage II der AM-RL

Da das Rezept für einen Erwachsenen ausge­stellt wurde, ist davon auszu­gehen, dass die Aus­nahme hier nicht gilt und diese Ver­ordnung in die Kategorie der soge­nannten Lifestyle-Arznei­mittel einzu­ordnen ist.

Es wird es von den gesetzlichen Kassen daher nicht erstattet und Sie sollten es privat abrechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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