Dürfen wir eine N2 anstatt einer N1 abgeben?

Uns liegt eine Verordnung über „Grazax Tbl. N1“ zulasten der GKV vor. Im Handel gibt es jedoch nur eine N2-Packung. Dürfen wir das Rezept so beliefern oder müssen wir die Menge ändern lassen?

Antwort

Da sich das verordnete Arzneimittel nicht einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuordnen lässt, handelt es sich um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung. Für diesen Fall sieht § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag Folgendes vor:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronsichen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. […]

Sie sollten daher Rücksprache mit der verordnenden Person halten und das Rezept auf N2 ändern und die Rücksprache und Änderung auf dem Rezept oder im Abgabedatensatz dokumentieren. Danach können Sie das Rezept beliefern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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