Dürfen wir Medizin­produkte auf BG-Rezept abgeben?

Wir haben zulasten einer Berufs­genossen­schaft eine Verordnung über Gittertape (PZN 06937340) und Scarsil Narbengel (PZN 09781140) vorgelegt bekommen.

Dürfen wir die beiden Medizin­produkte zulasten der BG abgeben?

Antwort

In § 1 des Arzneiliefer­vertrags der DGUV ist Folgendes zu lesen:

1 ALV-DGUV

„Dieser Vertrag regelt die Sicher­stellung der Versorgung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4 SGB VII für die nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfall­versicherung leistungs­berechtigten Personen (im folgenden ‚Leistungs­nehmer‘ genannt) mit […] Medizin­produkten und sonstigen apotheken­üblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apotheken­betriebsordnung) einschließlich Hilfs­mitteln.“

Nach diesem werden somit neben Arznei- und Verband­mitteln auch Medizin­produkte und sonstige apotheken­übliche Waren erstattet. Es wird nicht geregelt, dass nur wie bei den gesetz­lichen Kranken­versicherungen in Anlage V zur Arznei­mittel-Richt­linie gelistete Medizin­produkte abge­geben werden dürfen. Somit sollte eine Abgabe sowohl des Medizin­produkts Gittertape (PZN 06937340) als auch des Medizin­produkts Scarsil Narbengel (PZN 09781140) zulasten der BG möglich sein.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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