Dürfen wir Medizinprodukte auf BG-Rezept abgeben?
Wir haben zulasten einer Berufsgenossenschaft eine Verordnung über Gittertape (PZN 06937340) und Scarsil Narbengel (PZN 09781140) vorgelegt bekommen.
Dürfen wir die beiden Medizinprodukte zulasten der BG abgeben?
Antwort
In § 1 des Arzneiliefervertrags der DGUV ist Folgendes zu lesen:
1 ALV-DGUV
„Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4 SGB VII für die nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung leistungsberechtigten Personen (im folgenden ‚Leistungsnehmer‘ genannt) mit […] Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“
Nach diesem werden somit neben Arznei- und Verbandmitteln auch Medizinprodukte und sonstige apothekenübliche Waren erstattet. Es wird nicht geregelt, dass nur wie bei den gesetzlichen Krankenversicherungen in Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie gelistete Medizinprodukte abgegeben werden dürfen. Somit sollte eine Abgabe sowohl des Medizinprodukts Gittertape (PZN 06937340) als auch des Medizinprodukts Scarsil Narbengel (PZN 09781140) zulasten der BG möglich sein.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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