Dürfen wir im dringenden Fall stückeln?

Ein Patient hat ein E-Rezept über Mono Embolex 20 Stück, die er laut eigener Aussage heute noch benötigt.
Die 20er-Packung ist nicht vorrätig und heute auch nicht mehr zu besorgen.

Dürfen wir 2 x 10 St. abgeben und abrechnen? Die Rezeptgebühr würden wir anteilig pro Packung berechnen.

Antwort

Ein Stückeln mit mehreren kleineren Packungen bis zur verordneten Gesamt­menge ist nur erlaubt, wenn die verordnete Packungs­größe und deren aut-idem-fähigen Alternativen nicht lieferbar sind. Ist das Präparat in der Apotheke nicht vorrätig und liegt ein dringender Fall vor, dann kommen die Regeln von § 17 Rahmen­vertrag zum Tragen:

17 Rahmenvertrag

„Macht ein dringender Fall die unver­zügliche Abgabe eines Fertig­arznei­mittels erforder­lich und ist eine Rück­sprache mit der ver­schrei­benden Person nicht möglich, gilt: […] Ist eine nach Stück­zahl ver­ordnete Packung nicht vor­rätig, so ist die nächst­kleinere, vor­rätige Packung abzu­geben. […]“

Demnach darf in diesem Fall nur eine 10er-Packung zulasten der Kasse abgegeben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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