Dürfen wir im dringenden Fall stückeln?
Ein Patient hat ein E-Rezept über Mono Embolex 20 Stück, die er laut eigener Aussage heute noch benötigt.
Die 20er-Packung ist nicht vorrätig und heute auch nicht mehr zu besorgen.
Dürfen wir 2 x 10 St. abgeben und abrechnen? Die Rezeptgebühr würden wir anteilig pro Packung berechnen.
Antwort
Ein Stückeln mit mehreren kleineren Packungen bis zur verordneten Gesamtmenge ist nur erlaubt, wenn die verordnete Packungsgröße und deren aut-idem-fähigen Alternativen nicht lieferbar sind. Ist das Präparat in der Apotheke nicht vorrätig und liegt ein dringender Fall vor, dann kommen die Regeln von § 17 Rahmenvertrag zum Tragen:
17 Rahmenvertrag
„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich, gilt: […] Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, so ist die nächstkleinere, vorrätige Packung abzugeben. […]“
Demnach darf in diesem Fall nur eine 10er-Packung zulasten der Kasse abgegeben werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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