Dürfen wir im dringenden Fall das Original abgeben?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt eine Verordnung über einen Aldara Import N2 zu Lasten einer Ersatzkasse vor.
Die Patientin brauchte das Arzneimittel sehr dringend.
Wir haben ihr das vorrätige Original mitgegeben und die Abweichung mit Sonder-PZN und Faktor 6 dokumentiert.
Ist dies so korrekt?
Antwort
Laut § 5 Abs. 4 Satz 6 Arzneiversorgungsvertrag vdek gilt Folgendes:
5 Abs.4 Satz 6 AVV
„Kann aufgrund eines dringenden Falles gemäß § 14 Absatz 2 Rahmenvertrag kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 i. V. m. § 14 Absatz 4 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige vorrätige Arzneimittel abzugeben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Das Vorliegen eines dringenden Falles muss auf dem Verordnungsblatt bzw. im Abgabedatensatz dokumentiert werden.“
Daher war das Vorgehen so korrekt.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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