Dürfen wir im dringenden Fall das Original abgeben?

Uns liegt eine Ver­ordnung über einen Aldara Import N2 zu Lasten einer Ersatz­kasse vor.
Die Patientin brauchte das Arznei­mittel sehr dringend.
Wir haben ihr das vor­rätige Original mit­ge­geben und die Ab­weichung mit Sonder-PZN und Faktor 6 dokumentiert.

Ist dies so korrekt?

Antwort

Laut § 5 Abs. 4 Satz 6 Arznei­versorgungs­vertrag vdek gilt Folgendes:

5 Abs.4 Satz 6 AVV

„Kann aufgrund eines dringenden Falles gemäß § 14 Absatz 2 Rahmen­vertrag kein preis­günstiges Arznei­mittel nach § 12 Rahmen­vertrag oder kein Import nach § 13 i. V. m. § 14 Absatz 4 Rahmen­vertrag abge­geben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rück­sprache mit dem Arzt das nächst­preis­günstige vor­rätige Arznei­mittel abzu­geben, auch wenn dabei der Preis des ver­ordneten Arznei­mittels über­schritten wird. Das Vor­liegen eines dringen­den Falles muss auf dem Ver­ordnungs­blatt bzw. im Abgabe­daten­satz doku­mentiert werden.“

Daher war das Vorgehen so korrekt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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