Dürfen wir grundsätzlich stückeln?
Wir stellen uns die Frage, ob wir grundsätzlich auf einem E-Rezept, auf dem 100 Tabletten der Stärke 150 mg verordnet sind, je eine Packung zu 100 Stück in den Stärken 50 und 100 mg abgeben dürfen.
Zurzeit ist zum Beispiel Sertralin 150 mg neurax 100 Stück nicht lieferbar.
Antwort
Laut § 129 Abs. 2a SGB V gilt Folgendes:
129 Abs. 2a SGB V
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, liegt abweichend von Satz 2 eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei dieser vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Dies gilt grundsätzlich sowohl für Papier- als auch E-Rezepte. Wenn es nach Rahmenvertrag kein anderes aut-idem-fähiges Arzneimittel gibt, kann die Apotheke von der Packungsgröße, der Packungsanzahl und der Wirkstärke abweichen, solange die Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird und keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen. Wenn dies der Fall ist, können Sie eine 100er-Packung zu 50 mg und eine 100er-Packung zu 100 mg abgeben.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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