Dürfen wir eine Stückzahlverordnung beliefern?

Uns liegt ein Muster-16-Rezept mit folgenden Verordnungszeilen vor:

Temozolomid Kapseln 140 mg 45 St.

Temozolomid Kapseln 5 mg 100 St.

Ist es möglich, die Packungen zu stückeln, da es sich um eine Stückzahlverordnung handelt?

Antwort

Hier handelt es sich um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung, da die verordnete Gesamtmenge keiner im Handel verfügbaren Packungsgröße entspricht.

Gemäß § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag gilt:

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

[…] Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel. […]

In solchen Fällen ist die Apotheke grundsätzlich berechtigt, nach Rücksprache mit der verordnenden Ärztin bzw. dem verordnenden Arzt eine Korrektur vorzunehmen. Konkret würde dies bedeuten:

  • Zeile 1: Korrektur auf 2 × 20 Stück + 1 × 5 Stück
  • Zeile 2: Korrektur auf 5 × 20 Stück

Gemäß § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag gilt:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. […]

Daher sollten Sie ärztliche Rücksprache halten und die Verordnung dahingehend korrigieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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