Dürfen wir ein Rezept mit dem Vermerk „Duplikat“ beliefern?

Uns liegt eine Verordnung über „Pantoprazol 40 mg 90 St. PZN: 10234064 1–0–0“ vor. Das Rezept ist mit dem Vermerk „Duplikat“ gekenn­zeichnet.

Dürfen wir das Rezept beliefern?

Antwort

Der Hinweis „Duplikat“ darf gemäß Rahmen­vertrag nicht zu einer Retaxierung führen, dies gilt als unbe­deutender Fehler.

So ist es in § 6 Abs. 2 Buchst. g1 festge­halten:

6 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buch­stabe d) handelt es sich insbe­sondere: [...]
g) Wenn bezogen auf den Rahmen­vertrag
(g1) bei Verlust der papier­gebundenen Original­verordnung eine erneute papier­gebundene Original­verordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kenn­zeichnender Auf­druck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist […]“

Wir gehen davon aus, dass die Apotheke auch keine Prüf­pflicht hat, ob die ursprüng­liche Ver­ordnung ver­loren­ging (und nicht möglicher­weise in einer anderen Apotheke ein­ge­löst wurde), aber viel­leicht können Sie im Rahmen des Beratungs­gesprächs in Erfahrung bringen, wie und warum es zu der Duplikat-Aus­stellung kam. Ansonsten können Sie das Rezept nach unserer Ein­schätzung aber ganz regulär beliefern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung