Dürfen wir ein Rezept mit dem Vermerk „Duplikat“ beliefern?
Uns liegt eine Verordnung über „Pantoprazol 40 mg 90 St. PZN: 10234064 1–0–0“ vor. Das Rezept ist mit dem Vermerk „Duplikat“ gekennzeichnet.
Dürfen wir das Rezept beliefern?
Antwort
Der Hinweis „Duplikat“ darf gemäß Rahmenvertrag nicht zu einer Retaxierung führen, dies gilt als unbedeutender Fehler.
So ist es in § 6 Abs. 2 Buchst. g1 festgehalten:
6 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: [...]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag
(g1) bei Verlust der papiergebundenen Originalverordnung eine erneute papiergebundene Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist […]“
Wir gehen davon aus, dass die Apotheke auch keine Prüfpflicht hat, ob die ursprüngliche Verordnung verlorenging (und nicht möglicherweise in einer anderen Apotheke eingelöst wurde), aber vielleicht können Sie im Rahmen des Beratungsgesprächs in Erfahrung bringen, wie und warum es zu der Duplikat-Ausstellung kam. Ansonsten können Sie das Rezept nach unserer Einschätzung aber ganz regulär beliefern.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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