Dürfen wir ein E-Rezept mit Pseudoarztnummer beliefern?
Wir haben ein E-Rezept aus einer Institutsambulanz, auf dem nur eine Pseudoarztnummer angegeben ist. Auf Nachfrage hieß es, dass die Ärztinnen und Ärzte da keine Arztnummern haben.
Wie ist momentan der Stand bei der Verwendung mit Pseudoarztnummern, dürfen wir solche Rezepte ohne Weiteres beliefern?
Antwort
Rezepte, die in Kliniken ausgestellt werden, sollten die LANR der Verordnerin oder des Verordners tragen, denn nach der Vereinbarung über die Vergabe von Krankenhausarztnummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssen seit 1. Juli 2020 alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärztinnen und Ärzte über eine Krankenhausarztnummer verfügen und diese natürlich auch verwenden.
Generell hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf Richtigkeit einer angegebenen BSNR oder LANR.
Außerdem gilt laut § 2 Buchst. b Satz 3 Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für elektronische Verordnungen Folgendes:
„Unabhängig von der Dauer dieser Vereinbarung hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit folgender Angaben: […] 2. Arztnummer (Pseudoarztnummer): Die Arztnummer (Pseudoarztnummer) muss numerisch vorhanden sein. […]“
Sie dürfen also auch weiterhin Rezepte mit Pseudoarztnummern beliefern.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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