Dürfen wir ein E-Rezept mit Pseudo­arzt­nummer beliefern?

Wir haben ein E-Rezept aus einer Instituts­ambulanz, auf dem nur eine Pseudo­arzt­nummer ange­geben ist. Auf Nachfrage hieß es, dass die Ärztinnen und Ärzte da keine Arzt­nummern haben.

Wie ist momentan der Stand bei der Verwendung mit Pseudo­arzt­nummern, dürfen wir solche Rezepte ohne Weiteres beliefern?

Antwort

Rezepte, die in Kliniken ausge­stellt werden, sollten die LANR der Verordnerin oder des Verordners tragen, denn nach der Verein­barung über die Vergabe von Kranken­haus­arzt­nummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssen seit 1. Juli 2020 alle in den Kranken­häusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärztinnen und Ärzte über eine Kranken­haus­arzt­nummer ver­fügen und diese natürlich auch ver­wenden.

Generell hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf Richtig­keit einer ange­gebenen BSNR oder LANR.

Außerdem gilt laut § 2 Buchst. b Satz 3 Zusatz­verein­barung zum Rahmen­vertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für elektro­nische Ver­ordnungen Folgendes:

„Unabhängig von der Dauer dieser Verein­barung hat die Apotheke keine Prüf­pflicht auf die inhalt­liche Richtig­keit folgender Angaben: […] 2. Arztnummer (Pseudo­arzt­nummer): Die Arztnummer (Pseudo­arzt­nummer) muss numerisch vor­handen sein. […]“

Sie dürfen also auch weiter­hin Rezepte mit Pseudo­arzt­nummern beliefern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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