Dürfen wir ein BtM-Entlass­rezept mit Adress­aufkleber beliefern?

Wir haben ein BtM-Entlass­rezept mit Adress­aufkleber vorliegen.

Dürfen wir es beliefern?

Antwort

In Anlage 8 des Rahmen­vertrags ist zwar fest­ge­legt, dass ein Retax­schutz für Adress­auf­kleber auf normalen Entlass­rezepten gilt, jedoch ist dies explizit nicht für BtM-Entlass­rezepte fest­gelegt.

Außerdem gilt laut § 9 Abs. 2 BtMVV Folgendes:

9 Abs. 2 BtMVV

„Die Angaben nach Absatz 1 sind dauer­haft zu ver­merken und müssen auf allen Teilen der Ver­schreibung über­ein­stimmend ent­halten sein. […]“

Dies kann durch einen Auf­kleber nicht gewähr­leistet werden, daher gehen wir davon aus, dass ein Auf­kleber auf einem BtM-Rezept unzu­lässig ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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