Dürfen wir ein 5 Tage altes Entlassrezept beliefern?
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Wir haben ein Entlassrezept erhalten, das vor 5 Werktagen ausgestellt wurde. Normalerweise wäre es damit ja ungültig (verordnet sind jeweils N1-Packungen und die Formalien sind alle korrekt).
Gibt es für solche Rezepte auch „Coronaregeln“?
Antwort
Auch für Entlassverordnungen wurden mit Anpassungen der AM-RL Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie vereinbart. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat kürzlich beschlossen, die coronabedingten Lockerungen im Entlassmanagement zu verlängern.
Dazu gehören z. B. eine verlängerte Rezeptgültigkeit und die Möglichkeit zur Verordnung einer größeren Packung. Die Regelungen sollen rückwirkend zum 1. Juni 2020 in Kraft treten und bis zum 31. März 2021 gelten, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht vorher aufgehoben wird.
Die Ausnahmeregeln im Entlassmanagement, die aufgrund der Covid-19-Pandemie beschlossen wurden, umfassen dabei beispielsweise auch, dass auf Entlassrezepten eine Menge abhängig vom Versorgungsbedarf des Patienten verordnet werden darf. Der Klinikarzt darf eine Packung bis zum größten Normkennzeichen (N3) verordnen. Außerdem wird auch die Rezeptgültigkeit verlängert. Entlassrezepte dürfen nun innerhalb von 6 Werktagen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen beliefert werden.
Damit liegt Ihr Entlassrezept innerhalb der Gültigkeitsfrist und Sie können den Patienten mit den verordneten Arzneimitteln versorgen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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