Dürfen wir Darreichungsformen gegeneinander austauschen?
Wir haben eine Verordnung über „Sulmycin M Celestan Salbe“ vorliegen. Die Salbe ist lieferbar, aber nicht auf Lager.
Dürfen wir in diesem Fall Rücksprache mit dem Arzt halten und die Verordnung in „Sulmycin M Celestan V Creme“ ändern oder benötigen wir ein neues Rezept?
Antwort
Arzneimittel sind austauschbar, wenn sie gemäß § 9 Rahmenvertrag den gleichen Wirkstoff, eine identische Wirkstärke, eine identische Packungsgröße im Sinne des § 8, eine gleiche oder austauschbare Darreichungsform sowie eine Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet haben und ein Austausch nicht gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verstößt.
Darreichungsformen gelten als gleich, wenn sie mit identischer Bezeichnung in den Preis- und Produktinformationen geführt werden oder wenn sie nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a Satz 1 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie Anlage VII Teil A) für den jeweiligen Wirkstoff als austauschbar aufgelistet sind.
Für die beiden Wirkstoffe Betamethason und Gentamicin wurden keine austauschbaren Darreichungsformen festgelegt, sodass eine Salbe in der Apotheke nicht gegen eine Creme getauscht werden darf, auch nicht bei einem Lieferengpass. Eine neue Verordnung ist daher leider notwendig.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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