Dürfen wir Darreichungs­formen gegen­einander austauschen?

Wir haben eine Verordnung über „Sulmycin M Celestan Salbe“ vorliegen. Die Salbe ist lieferbar, aber nicht auf Lager.

Dürfen wir in diesem Fall Rück­sprache mit dem Arzt halten und die Verordnung in „Sulmycin M Celestan V Creme“ ändern oder benötigen wir ein neues Rezept?

Antwort

Arznei­mittel sind aus­tausch­bar, wenn sie gemäß § 9 Rahmen­vertrag den gleichen Wirk­stoff, eine identische Wirk­stärke, eine identische Packungs­größe im Sinne des § 8, eine gleiche oder aus­tausch­bare Darreichungs­form sowie eine Zulassung für ein gleiches Anwendungs­gebiet haben und ein Aus­tausch nicht gegen betäubungs­mittel­rechtliche Vor­schriften verstößt.

Darreichungs­formen gelten als gleich, wenn sie mit identischer Bezeichnung in den Preis- und Produkt­informationen geführt werden oder wenn sie nach den Hinweisen des Gemein­samen Bundes­aus­schusses nach § 129 Absatz 1a Satz 1 SGB V (Arznei­mittel-Richt­linie Anlage VII Teil A) für den jeweiligen Wirk­stoff als aus­tausch­bar aufge­listet sind.

Für die beiden Wirk­stoffe Betamethason und Gentamicin wurden keine aus­tausch­baren Darreichungs­formen fest­gelegt, sodass eine Salbe in der Apotheke nicht gegen eine Creme getauscht werden darf, auch nicht bei einem Liefer­eng­pass. Eine neue Verordnung ist daher leider notwendig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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