Dürfen wir auf ein BG-Rezept eine Jumbopackung abgeben?
Uns liegt eine Verordnung über eine Literflasche Octenisept Lösung (PZN 03853401) vor. Dabei handelt es sich um eine Jumbopackung. Dürfen wir die Größe zulasten der BG abgeben?
Antwort
Laut Liefervertrag der DGUV gelten nach § 3 Abs. 5 für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen die Regelungen nach den §§ 8, 17 und 18 Abs. 1 und 4 des Rahmenvertrags.
3 Abs. 5 Arzneiversorgungsvertrag DGUV
Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V (RahmenV) in der jeweils gültigen Fassung. Ist ein Arzneimittel im Sinne des § 8 Absatz 3 RahmenV nicht eindeutig bestimmt oder ist die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar, darf die Apotheke ohne Arztrücksprache die kleinste vorrätige Packung abgeben.
In § 8 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist dann Folgendes zu lesen:
8 Abs. 2 des Rahmenvertrags
Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung
nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht
Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
Daher dürfen Jumbopackungen auch nicht zulasten der Berufsgenossenschaften abgegeben werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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