Dürfen wir auch bei Rezepten zulasten der BG stückeln?

Uns liegt eine Ver­ordnung über „Amineurin 10 100 Stück“ zulasten der Berufs­genossen­schaft vor. Sowohl das ver­ordnete Arznei­mittel als auch alle anderen aut-idem-fähigen Packungs­größen sind nicht lieferbar.

Daher stellen wir uns die Frage, ob wir auch in diesem Fall nach § 129 Abs. 2a SGB V stückeln dürfen.

Antwort

Die in § 129 Abs. 2a SGB V fest­ge­legten Aus­tausch­regeln, u. a. zum Stückeln, gelten streng genommen nur für die gesetz­lichen Kranken­kassen. Im neuen Arznei­ver­sorgungs­vertrag der DGUV von 2025 findet sich unter § 4 Abs. 3 jedoch Folgendes:

4 Abs. 3 AVV-DGUV

„Es gelten die Regelungen zu Lieferengpässen gemäß § 129 Absätze 2a und 2b SGB V entsprechend.“

Demnach können Apo­theken also auch bei Ver­ordnungen zulasten der Berufs­genossen­schaft bei Liefer­eng­pässen stückeln.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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