Dürfen wir auch bei Rezepten zulasten der BG stückeln?
Uns liegt eine Verordnung über „Amineurin 10 100 Stück“ zulasten der Berufsgenossenschaft vor. Sowohl das verordnete Arzneimittel als auch alle anderen aut-idem-fähigen Packungsgrößen sind nicht lieferbar.
Daher stellen wir uns die Frage, ob wir auch in diesem Fall nach § 129 Abs. 2a SGB V stückeln dürfen.
Antwort
Die in § 129 Abs. 2a SGB V festgelegten Austauschregeln, u. a. zum Stückeln, gelten streng genommen nur für die gesetzlichen Krankenkassen. Im neuen Arzneiversorgungsvertrag der DGUV von 2025 findet sich unter § 4 Abs. 3 jedoch Folgendes:
4 Abs. 3 AVV-DGUV
„Es gelten die Regelungen zu Lieferengpässen gemäß § 129 Absätze 2a und 2b SGB V entsprechend.“
Demnach können Apotheken also auch bei Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaft bei Lieferengpässen stückeln.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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