Dürfen FFP2-Masken als Pflegehilfsmittel abgegeben werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir stellen uns die Frage, ob wir zurzeit FFP2-Masken als Pflegehilfsmittel abgeben dürfen, und wenn ja, zu welchem Preis.
Antwort
Ja, Sie dürfen weiterhin FFP2-Masken als Pflegehilfsmittel abgeben. Dafür wurde im Jahr 2022 eine eigene Produktart mit der Abrechnungspositionsnummer 54.99.01.5001 gebildet. Da es in dem alten Vertrag zwischen GKV-Spitzenverband und DAV noch keinen Vertragspreis für FFP2-Masken gibt, hat die Abrechnung zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen zu erfolgen. Der neue Vertrag wird zurzeit noch vor der Schiedsstelle verhandelt, der alte Vertrag gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Vertrages. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Monatspauschale 42 Euro.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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