Darf ein T-Rezept beliefert werden, auf dem die Angaben verrutscht sind?
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Uns liegt ein T-Rezept vor, bei dem alle gedruckten Angaben der Arzt-EDV etwa 1 cm nach rechts verschoben sind. Dadurch sind die vom Arzt gesetzten nötigen drei Sonderkreuze im Verordnungsfeld auch etwa 1 cm neben dem jeweils dafür vorgesehenen Feld aufs Papier gekommen.
Können wir das Rezept trotzdem abrechnen?
Antwort
Verrutschte Verordnungen sollten kein Problem darstellen, sofern alle Daten noch eindeutig zugeordnet werden können.
Dies sieht auch § 6 des Rahmenvertrags so vor:
6 Zahlungs- und Lieferanspruch
„(1) Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.
2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:
e) Wenn bezogen auf T-Rezepte nach § 3a AMVV
(e1) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber zuordnungsfähig ist“
- DAP Arbeitshilfe „Erforderliche Angaben auf einem T-Rezept“
 
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
 Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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