Darf die Apotheke eine fehlende PZN auf dem Rezept ergänzen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine allgemeine Frage: Muss auf dem Rezept zwingend für jedes Medikament eine PZN angegeben werden? Wenn dem so ist, darf die Apotheke eine fehlende PZN ergänzen?
Antwort
Seit April 2018 müssen Vertragsärzte die Pharmazentralnummer (PZN) zusätzlich auf das Rezept drucken.
Für den Fall, dass die Verordnung aber keine PZN enthält, gibt es bislang für Apotheken keinen Handlungsbedarf. Die Verpflichtung, die PZN auf das Rezept zu drucken, ist allein an die Ärzte gerichtet. In den gültigen Arzneimittellieferverträgen und in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gibt es bisher keine Prüfpflicht für Apotheken in Bezug auf die PZN. Deshalb muss eine fehlende PZN auch nicht nachträglich ergänzt werden.
Handlungsbedarf hat die Apotheke, wenn eine PZN auf dem Rezept abgedruckt ist, die nicht mit den übrigen Angaben übereinstimmt. Der Fehler ist gemäß § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) durch Rücksprache mit dem Arzt zu klären und das Ergebnis auf dem Rezept zu dokumentieren. Wichtig ist auch, dass diese Ergänzung abgezeichnet wird.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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